BFH, Urteil vom 10.05.2016 - IX R 44/15
FG Düsseldorf 22. Juni 2015
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BFH 10. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger erzielen Einkünfte aus Vermietung einer Wohnung an Angehörige. Das Finanzamt erkennt den Werbungskostenabzug nach § 21 Abs. 2 EStG nur anteilig an, da die gezahlte Miete unter 75 % der ortsüblichen Vergleichsmiete (Kaltmiete) liege. Das FG weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Der BFH hebt das Urteil auf, da das FG die ortsübliche Miete fälschlich nur als Kaltmiete, nicht aber als Bruttomiete (Kaltmiete plus umlagefähige Betriebskosten gemäß BetrKV) zugrunde gelegt hat (§ 21 Abs. 2 EStG). Die Sache wird zur Feststellung der ortsüblichen Bruttomiete und Neuberechnung der Entgeltlichkeitsquote zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für die Prüfung des Werbungskostenabzugs bei verbilligter Vermietung ist die ortsübliche Bruttomiete maßgeblich. Betriebskosten sind gemäß BetrKV in die Vergleichsmiete einzubeziehen, um die Entgeltlichkeitsquote korrekt zu ermitteln.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.05.2016 - IX R 44/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 44/15
Entscheidungsdatum : 9. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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