BGH, Urteil vom 13.10.2020 - II ZR 359/18
BGH 13. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Gesellschafter einer KG mit persönlich haftender Gesellschafterin (Beklagte zu 1). Streitgegenstand ist die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses zur Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 7, § 13 GesV), der die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne wichtigen Grund ermöglicht.

Entscheidungsgründe
Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines geschäftsführenden Gesellschafters ist ein relativ unentziehbares Recht (§ 35 BGB analog). Die nachträgliche Einführung einer Regelung, die deren Entzug ohne wichtigen Grund erlaubt, greift unzulässig in dieses Recht ein. Ein solcher Eingriff ist nur rechtmäßig, wenn er im Interesse der Gesellschaft geboten und für den Betroffenen zumutbar ist, was hier nicht dargelegt wurde.

Praxishinweis
Mehrheitsbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, die eine Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis ohne sachlichen Grund vorsehen, sind unwirksam. Die Schutzwürdigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters erfordert eine sorgfältige Interessenabwägung und Begründung des Eingriffs im Gesellschaftsinteresse.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.10.2020 - II ZR 359/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZR 359/18
Entscheidungsdatum : 12. Oktober 2020
Amtliche Quelle :

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