BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 557/15
BGH 15. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung bei ästhetischer Operation (offenes Stirnlift) trotz Verdachts auf körperdysmorphe Störung (BDD). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die Klägerin legt Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil auf und verweist zurück, da das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 103 Abs. 1 GG) verletzte. Es unterließ die Aufklärung eines Widerspruchs zwischen Gutachten der Schlichtungsstelle und gerichtlich bestelltem Sachverständigen sowie die Berücksichtigung eines psychiatrischen Privatgutachtens zur Schwere der psychischen Störung.

Praxishinweis
Bei ästhetisch-chirurgischen Eingriffen mit Verdacht auf psychische Störungen (BDD) ist eine umfassende Befunderhebung und Abwägung unter Einbeziehung fachärztlicher Gutachten und einschlägiger Leitlinien zwingend. Gehörsverletzungen können zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 18. Februar 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 557/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 557/15
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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