BPatG, Beschluss vom 28.09.2011 - 26 W (pat) 44/10
BPatG 28. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Eintragung einer farbigen Wort-/Bildmarke für Bekleidung, Bier und alkoholische Getränke. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verweigert die Eintragung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG), insbesondere wegen des Wortes „FICKEN“.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Zurückweisung auf. Die Marke verletzt nicht das Sittlichkeitsgefühl eines wesentlichen Teils der Verkehrskreise in unerträglicher Weise. Die Verwendung des Wortes in der Kombination mit „LIQUORS“ wird als Warenbezeichnung und nicht als Aufforderung zum Geschlechtsverkehr verstanden. Geschmacklosigkeit allein reicht nicht für eine Schutzversagung.

Praxishinweis
Marken mit vulgär konnotierten Begriffen können trotz möglicher Geschmacklosigkeit eintragungsfähig sein, wenn keine unerträgliche sittliche Anstößigkeit vorliegt. Die Verkehrsauffassung ist unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Liberalisierung zu prüfen. Eine staatliche Monopolisierung des Begriffs ist kein Ausschlussgrund.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 28.09.2011 - 26 W (pat) 44/10
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 26 W (pat) 44/10
    Entscheidungsdatum : 27. September 2011
    Amtliche Quelle :

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