BGH, Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 10/09
KG 21. November 2008
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BGH 6. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind geschiedene Ehegatten, Miteigentümer einer Wohnung mit gesamtschuldnerisch haftenden Verbindlichkeiten. Die Klägerin verlangt Zugewinnausgleich nach § 1373, § 1378 BGB, wobei strittig ist, wie die Gesamtschuld im Innenverhältnis und im Endvermögen zu berücksichtigen ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Gesamtschulden im Zugewinnausgleich nach § 426 BGB anteilig im Endvermögen zu berücksichtigen sind, sofern der interne Ausgleichsanspruch realisierbar ist. Ein negativer Vermögensstand wird nicht ausgeglichen (§ 1375 BGB aF). Unterhaltsrückstände sind als Passiva anzusetzen. Die Klägerin hat den internen Ausgleichsanspruch anerkannt, weshalb die Klage abgewiesen wird.

Praxishinweis
Bei gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleich ist der interne Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB maßgeblich. Uneinbringliche Forderungen sind nur bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit abzuziehen. Unterhaltsrückstände mindern das Endvermögen des Schuldners und sind zu berücksichtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - XII ZR 10/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZR 10/09
Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2010
Amtliche Quelle :

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