BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R
SG Hamburg 16. Mai 2017
>
LSG Hamburg 22. Februar 2018
>
BSG 8. Mai 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt SGB-II-Leistungen, erbte 2009 einen Grundstücksanteil, der 2012 verkauft wurde. Das Jobcenter berücksichtigte die 5330 Euro Verkaufserlös als Einkommen und lehnte Leistungen ab. Streit besteht über die Einstufung der Erbschaft als Einkommen (§ 11 SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II).

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass der Erbfall vor der ersten Antragstellung des neuen Leistungsfalls eingetreten ist. Da zwischen Erbfall und Zufluss der Mittel eine mindestens einmonatige Beendigung der Hilfebedürftigkeit vorlag, sind die 5330 Euro Vermögen, nicht Einkommen (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 SGB II). Der Vermögensfreibetrag wurde nicht überschritten.

Praxishinweis
Erbschaften sind bei SGB-II-Leistungen als Vermögen zu werten, wenn der Erbfall vor dem aktuellen Leistungsantrag liegt und zwischenzeitlich Hilfebedürftigkeit beendet war. Ein erneuter Leistungsfall begründet eine neue Abgrenzung von Einkommen und Vermögen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 15/18 R
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text