BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15
LG Bochum 28. Oktober 2014
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BGH 9. Juli 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Angeklagten, Mitglieder verschiedener Chapter der Rockergruppierung „Bandidos“, trugen bei einem Polizeibesuch Kutten mit dem „Fat Mexican“-Abzeichen und dem Schriftzug „Bandidos“ sowie Ortsbezeichnungen ihrer nicht verbotenen Chapter. Zwei Chapter der „Bandidos“ sind verboten, die Kutten ähneln sich jedoch.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, da die verbotenen Chapter keine verbotenen Vereinigungen i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind. Kennzeichen sind einzelne Abzeichen, nicht das gesamte Rückenpatch. Die Verwendung der Kennzeichen der nicht verbotenen Chapter mit Ortszusatz schließt eine Verwendung der verbotenen Kennzeichen aus. Eine Ausweitung des Straftatbestands durch § 9 Abs. 3 VereinsG ist wegen Analogieverbots unzulässig.

Praxishinweis
Das Tragen von Rockerkutten mit Kennzeichen nicht verbotener Chapter trotz Ähnlichkeit zu verbotenen Chapter-Kennzeichen begründet keine Strafbarkeit nach § 20 VereinsG. Die restriktive Auslegung des „Verwendens“ schützt Grundrechte und verhindert eine strafrechtliche Ausweitung durch polizeirechtliche Regelungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.07.2015 - 3 StR 33/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 33/15
Entscheidungsdatum : 8. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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