BAG, Beschluss vom 14.06.2017 - 10 AZR 330/16
ArbG Dortmund 8. September 2015
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LAG Hamm 17. März 2016
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BAG 14. Juni 2017
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BAG 14. September 2017
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BAG 18. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten als Immobilienkaufmann beschäftigt und wurde per Weisung auf sechs Monate an einen anderen Arbeitsort versetzt. Er verweigerte die Arbeitsaufnahme, rügte die Unwirksamkeit der Versetzung und begehrte Feststellung der Nichtbefolgungspflicht, Entfernung von Abmahnungen und Vergütungsansprüche.

Entscheidungsgründe
Das Weisungsrecht der Beklagten nach § 106 GewO umfasst die Versetzung, die der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterliegt. Die Versetzung war unbillig, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, ihr Folge zu leisten. Eine vorläufige Bindung an unbillige Weisungen besteht nicht. Die Rechtsprechung des Fünften Senats, wonach unbillige Weisungen vorläufig zu befolgen seien (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), wird abgelehnt. Das Verfahren wird zur Klärung der divergierenden Rechtsauffassungen ausgesetzt (§ 45 Abs. 3 ArbGG).

Praxishinweis
Arbeitnehmer müssen unbillige Weisungen nach § 106 GewO nicht befolgen, ohne vorläufig gebunden zu sein. Arbeitgeber tragen das Risiko unbilliger Weisungen und können Sanktionen nicht darauf stützen. Die Entscheidung signalisiert eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Fünften Senats und fordert erhöhte Sorgfalt bei Versetzungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 14.06.2017 - 10 AZR 330/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 330/16
Entscheidungsdatum : 13. Juni 2017
Amtliche Quelle :

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