BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22
OLG Bamberg 17. August 2022
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OLG Bamberg 7. September 2022
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BGH 27. November 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt in Deutschland ein Wohnmobil mit italienischer EG-Typgenehmigung, dessen Basisfahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) enthält. Er verlangt Schadensersatz von der Beklagten, Herstellerin des Basisfahrzeugs, wegen Verstoßes gegen Emissionsvorschriften.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet deutsches Sachrecht (§§ 823 Abs. 2, 826, 31 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV) an, da der Schaden in Deutschland eingetreten ist. Ein sittenwidriger Vorsatz wird verneint, wohl aber ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung unionsrechtlich determinierter Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV) bejaht. Die Beklagte haftet für den Differenzschaden, da das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist.

Praxishinweis
Hersteller von Basisfahrzeugen haften nach deutschem Recht für unzulässige Abschalteinrichtungen auch bei ausländischer Typgenehmigung. Differenzschäden sind unabhängig von der Fahrzeugart und Nutzungszweck ersatzfähig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist bei Kauf in Deutschland gegeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIa ZR 1425/22
Entscheidungsdatum : 26. November 2023
Amtliche Quelle :

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