BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18
LG München I 15. Februar 2017
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LG München I 10. Oktober 2017
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OLG München 9. Januar 2018
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BGH 18. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen identifizierender Wort- und Bildberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung. Die Beklagten berichteten vor Rechtskraft des Strafurteils, das den Kläger später rechtskräftig verurteilte. Die Klage wurde teilweise für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 BGB, §§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 GG, Art. 5 GG und § 190 StGB. Mit Rechtskraft der Verurteilung entfällt die Unschuldsvermutung, sodass kein Unterlassungsanspruch mehr besteht. Vor Rechtskraft war die Berichterstattung wegen der Unschuldsvermutung nur bei ausgewogener Darstellung und berechtigtem Informationsinteresse zulässig. Ein Auskunftsanspruch zur Schadensverfolgung wird verneint.

Praxishinweis
Identifizierende Berichterstattung über Straftaten ist vor Rechtskraft des Urteils nur unter Beachtung der Unschuldsvermutung und Ausgewogenheit zulässig. Nach rechtskräftiger Verurteilung entfällt die Wiederholungsgefahr, sodass Unterlassungsansprüche entfallen. Auskunftsansprüche zur Schadensverfolgung sind restriktiv zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.06.2019 - VI ZR 80/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 80/18
    Entscheidungsdatum : 17. Juni 2019
    Amtliche Quelle :

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