BFH, Entscheidung vom 25.06.2008 - VIII B 40/08
BFH 25. Juni 2008

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Sachverhalt
Klägerin ist eine Partnerschaft, die gegen eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO verstoßen haben soll. Streitgegenstand ist die subjektive Klagebefugnis der Partnerschaft und die Wirksamkeit der Zustellung der Ausschlussfrist. Die Klägerin rügt Verfahrensverstöße gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig verworfen, da die Ausschlussfrist ordnungsgemäß gesetzt und wirksam zugestellt wurde (§§ 65 Abs. 2 Satz 2, 56 FGO). Die Klägerin hat keinen vollen Gegenbeweis gegen die Zustellung erbracht (§ 418 ZPO). Verfahrensmängel sind nicht substantiiert dargetan und nicht ordnungsgemäß in der Vorinstanz gerügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ein Wiedereinsetzungsantrag war verspätet und schuldhaft unterlassen.

Praxishinweis
Bei Ausschlussfristen nach § 65 FGO ist auf ordnungsgemäße Zustellung und fristgerechte Wiedereinsetzung zu achten. Die Postzustellungsurkunde gilt als öffentliche Urkunde mit voller Beweiswirkung (§ 418 ZPO). Verfahrensrügen müssen in der Vorinstanz substantiiert und rechtzeitig erhoben werden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 25.06.2008 - VIII B 40/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : VIII B 40/08
    Entscheidungsdatum : 24. Juni 2008

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