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1. Januar 2007
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11. Juni 2010
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1. Januar 2014
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21. März 2016
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28. Juni 2021
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31. Dezember 2025
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31. März 2026
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Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn
- 1.
- der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
- 2.
- der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
- 3.
- der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
- 1.
- Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
- 2.
- multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
- 3.
- Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.
Fußnote
(+++ §§ 10 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 u. § 51c Abs. 4 +++)
(+++ §§ 10c bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7b, Abs. 9e +++)
(+++ §§ 11 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7 +++)
(+++ §§ 12a bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 9a Satz 1 +++)
(+++ §§ 15 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 7a +++)
(+++ § 18: Zur Nichtgeltung vgl. § 21 Abs. 3 +++)
(+++ §§ 17 bis 22: Zur Anwendung vgl. § 3 Nr. 6 KfWV +++)
Fachbeiträge • 49
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Öffentliche Quellen • 25
- 1. 17/12602 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines FinanzkonglomeratsBundestag Drucksachen · 4. März 2013
- 2. 17/13524 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10974, 17/11474 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/.../EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2013
- 3. 17/12294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)Bundestag Drucksachen · 6. Februar 2013
- 4. 18/2413 - Antwort: Erhebung, Ermittlung und Weitergabe personenbezogener Daten durch die Schutzvereinigung für allgemeine Kreditsicherung und anderer Wirtschafts- und Kreditauskunfteien - Drucksache 18/2322 -Bundestag Drucksachen · 28. August 2014
- 5. 17/13541 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/10974, 17/11474 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/.../EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2012 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2013
- 6. 17/13395 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/12294 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz - AIFM-UmsG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2013
- 7. 18/5922 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der WohnimmobilienkreditrichtlinieBundestag Drucksachen · 7. September 2015
- 8. 18/6286 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Drucksache 18/5922 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2015