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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.08.2001 - 10 UF 133/01 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Brandenburg |
| Aktenzeichen : | 10 UF 133/01 |
| Entscheidungsdatum : | 13. August 2001 |
Vollständiger Text
Normenkette
ZPO § 652 ZPO § 659 ZPO § 646 Abs. 1 Nr. 4 ZPO § 97 Abs. 1
Vorinstanz
AG Perleberg; ?; 19 FH 24/01
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Tenor
10 UF 133/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In der Familiensache
hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenbürgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11. Mai 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 25. April 2001 durch
die Richterin am Oberlandesgericht Berger, den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr und den Richter am Amtsgericht Werth
am 14. August 2001
beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.800 DM (=12 x 150 DM) festgesetzt.
Gründe
Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde nach § 652 ZPO aufzufassen. Sie ist jedoch unzulässig. Denn der Antragsteller ist durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., vor § 511, Rz. 8). Beim Kläger oder Antragsteller kommt es insoweit auf die formelle Beschwer an, also darauf, ob dem in erster Instanz verfolgten Antrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist (Zöller/Gummer, a.a.O., vor § 511, Rz. 11). Der Antragsteller hat vorliegend aber, wie noch auszuführen ist, mit seinem erstinstanzlichen Begehren vollen Erfolg gehabt. Durch den angefochtenen Beschluss ist er somit nicht beschwert.
Der Antragsteller hat die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren unter Benutzung des dafür vorgesehenen Vordrucks, § 659 ZPO, begehrt. Er hat in dem Vordruck jedoch die Felder "beginnend ab" nicht ausgefüllt. Wird nicht ausdrücklich ein Datum angegeben, von dem an Unterhalt verlangt wird, § 646 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller darauf beschränkt, Unterhalt für die Zukunft zu verlangen, also von dem Zeitpunkt an, in welchem der eingereichte Antrag dem Antragsgegner zugestellt werden wird (Zöller/Philippi, a. a. O., § 646, Rz. 3). Von einer abweichenden Angabe des Zeitpunkts, von dem an Unterhalt verlangt wird, kann hier auch nicht mit Rücksicht auf die weiteren Angaben im Antragsvordruck ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller angegeben hat, dass die kindbezogenen Leistungen ab 1.1.2000 monatlich 270 DM betragen, hat er lediglich die Rechtslage hinsichtlich des Kindergeldes wiedergegeben, da insoweit am 1.1.2000 eine Erhöhung von 250 DM auf 270 DM eingetreten ist. In dem Feld "auf die Rückstände sind seit dem unter beginnend ab bezeichneten Zeitpunkt bis heute gezahlt" hat der Antragsteller zwar angegeben "300 DM 11/00 - 12/00". Dies ersetzt jedoch nicht die konkrete Angabe, von welchem Zeitpunkt an Unterhalt verlangt wird, sofern der Antragsteller nicht nur Unterhalt für die Zukunft begehrt. Da nach dem Vorstehenden der Antragsteller Unterhalt nur für die Zeit ab Zustellung der Antragsschrift, die am 20.3.2001 erfolgt ist, verlangt hat, das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss Unterhalt bereits für die Zeit ab 1.1.2001 festgesetzt hat, ist der Antragsteller nicht beschwert. Das Rechtsmittel ist daher unzulässig.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr mit der Beschwerde eine Unterhaltsfestsetzung für die Zeit ab 1.1.2000 begehrt. Insoweit handelt es sich um eine Antragserweiterung. Eine solche ist aber nur zulässig, wenn das Rechtsmittel ohnehin wegen hinreichender Beschwer zulässig ist (Zöller/Gummer, a.a.O., § 519, Rz. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 528, Rz. 5). Da der Antragsteller mit der Beschwerde allein eine Antragserweiterung verfolgt, Gegenstand des Rechtsmittels also nicht auch ein Teil einer durch den angefochtenen Beschluss gesetzten Beschwer ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O.), ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.