BGH, Urteil vom 25.01.2019 - V ZR 38/18
LG Mönchengladbach 31. März 2017
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OLG Düsseldorf 30. Januar 2018
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BGH 25. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Käufer erwarben ein Grundstück mit Wohnhaus unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Im Exposé wurde die Baugenehmigung für Pferdeboxen zugesichert, die tatsächlich nicht bestand und auch nicht erteilt werden konnte. Käufer traten vom Vertrag zurück und forderten Rückzahlung des Kaufpreises.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 3, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB, da die öffentliche Äußerung im Exposé eine Eigenschaft der Kaufsache darstellt, die der Käufer erwarten darf. Eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag lag nicht vor. Der allgemeine Haftungsausschluss greift wegen arglistigen Verschweigens (§ 444 BGB) nicht. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Makler gem. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB scheitert mangels Feststellung eines Vermögensschadens; die Sache wird zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss begründen eine gesetzliche Beschaffenheitserwartung, auch bei Grundstückskauf. Abweichende vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen müssen konkret und positiv sein. Haftungsausschlüsse sind bei arglistigem Verschweigen unwirksam. Schadensersatzansprüche gegen Makler erfordern klare Vermögensschadensfeststellungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.01.2019 - V ZR 38/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 38/18
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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