BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 333/18
LG Duisburg 31. Januar 2018
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BGH 21. März 2019
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BGH 11. Dezember 2019

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Sachverhalt
Revisionskläger entnahmen unberechtigt Geldscheine aus dem Ausgabefach von Geldautomaten, nachdem Berechtigte den Auszahlungsvorgang durch Eingabe von Bankkarte und PIN initiiert hatten. Teilweise erfolgte Ablenkung oder Wegdrängen der Berechtigten, um Geldbeträge unbemerkt zu erhöhen oder zu entwenden.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Eigentumsübertragung an Unbefugte (§ 929 BGB) und bejaht den Gewahrsamsbruch am Geldinstitut. Der Gewahrsam des Geldinstituts an den im Ausgabefach bereitliegenden Geldscheinen bleibt trotz Wegnahmesicherung und Berechtigtenzugriff fortbestehen. Die Gewahrsamsübertragung erfolgt ausschließlich an den technisch ordnungsgemäß legitimierten Berechtigten (§ 242 StGB). Unberechtigtes Entnehmen nach PIN-Eingabe bricht den Gewahrsam des Geldinstituts und begründet Diebstahl oder Raub.

Praxishinweis
Unberechtigtes Entnehmen von Geldscheinen aus dem Ausgabefach nach ordnungsgemäßer PIN-Eingabe stellt Gewahrsamsbruch am Geldinstitut dar und ist strafrechtlich als Diebstahl oder Raub zu qualifizieren. Die Entscheidung widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des 2. Strafsenats; eine Klärung durch diesen wird eingeholt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 3 StR 333/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 333/18
    Entscheidungsdatum : 21. März 2019
    Amtliche Quelle :

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