BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
BAG 10. Dezember 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Organisationsleiterin bei der Beklagten, wird wegen angeblich ehrverletzender und wahrheitswidriger Äußerungen gegenüber Kolleginnen außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Streitgegenstand sind die Wirksamkeit der Kündigungen und der Auflösungsantrag der Beklagten.

Entscheidungsgründe
Die Kündigungen sind gemäß § 626 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Äußerungen im vertraulichen Kollegenkreis fielen und die Klägerin auf Vertraulichkeit vertrauen durfte. Eine erhebliche Störung des Betriebsfriedens oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor. Auch die ordentliche Kündigung nach § 1 KSchG und der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG sind unbegründet.

Praxishinweis
Vertrauliche Äußerungen unter Kollegen begründen keine fristlose Kündigung, wenn keine objektive Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung vorliegt. Arbeitgeber müssen Betriebsratsanhörung und Darlegungspflichten strikt beachten; Verdachtskündigungen sind nur bei ordnungsgemäßer Anhörung zulässig. Auflösungsanträge erfordern zusätzliche, die Zusammenarbeit nachhaltig störende Umstände.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 10.12.2009 - 2 AZR 534/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 534/08
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2009

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