BAG, Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
LAG Baden-Württemberg 19. Juli 2006
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BAG 6. September 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, seit 1998 mit 10 Wochenstunden bei der Beklagten beschäftigt, erhielt am 16. April 2004 eine fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung von Tageseinnahmen. Die Kündigung enthielt eine formularmäßige Klausel, mit der die Klägerin auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtete.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält den formularmäßigen Klageverzicht ohne Gegenleistung für unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB), da er eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Die außerordentliche Verdachtskündigung ist mangels dringenden Tatverdachts (§ 626 Abs. 1 BGB) nicht gerechtfertigt. Auch die hilfsweise ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 KSchG).

Praxishinweis
Formularmäßige Klageverzichtserklärungen nach Kündigung sind ohne Kompensation unwirksam. Arbeitgeber müssen bei Verdachtskündigungen einen dringenden Tatverdacht substantiiert darlegen. Die Wirksamkeit ordentlicher Kündigungen ist sozialrechtlich zu prüfen; bloße Verdachtsmomente genügen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 06.09.2007 - 2 AZR 722/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 722/06
Entscheidungsdatum : 5. September 2007

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