LAG Schleswig-Holstein 22. September 2004
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BAG 31. August 2005

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Rettungsassistent bei der Beklagten beschäftigt und verlangt Nachtzuschläge für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003. Streit besteht über die Wirksamkeit einer pauschalen Abgeltung im Formulararbeitsvertrag und die Zulässigkeit einer Ausschlussfrist.

Entscheidungsgründe
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG steht dem Kläger für Nachtarbeit vom 1.1. bis 31.3.2002 ein Zuschlag von 10 % des Stundenlohns zu. Die pauschale Abgeltung im Arbeitsvertrag ab 1.4.2002 ist wirksam, da sie den gesetzlichen Anforderungen genügt und transparent ist. Die einseitige Ausschlussfrist in § 18 Nr. 4 des Vertrags ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Praxishinweis
Für Rettungsdienstangehörige ist ein Nachtzuschlag von 10 % regelmäßig angemessen. Pauschale Abgeltungen sind zulässig, wenn sie klar und nachvollziehbar sind. Einseitige Ausschlussfristen in Formulararbeitsverträgen, die nur den Arbeitnehmer treffen, sind unwirksam und führen nicht zum Verfall von Ansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 545/04
Entscheidungsdatum : 31. August 2005

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