BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20
AG Lemgo 21. Februar 2019
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OLG Hamm 24. April 2020
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BGH 10. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, die Herausgabe einer in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung, die während der Ehe Ehewohnung war und seit Trennung von der Beklagten allein genutzt wird. Die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB zur Geltendmachung ehewohnungsspezifischer Ansprüche ist abgelaufen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 985 BGB) nach Ablauf der Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB nicht mehr durch das Ehewohnungsverfahren (§§ 200 ff. FamFG) gesperrt sind. Die Ehewohnungseigenschaft ist nach Rechtskraft der Scheidung zu beurteilen. Die Beklagte hat kein Recht zum Besitz, da keine mietvertragliche oder sonstige Nutzungsvereinbarung vorliegt.

Praxishinweis
Nach Ablauf der Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB kann der Eigentümer Herausgabe der Ehewohnung auch nach Scheidung als sonstige Familiensache (§ 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) geltend machen. Eine verspätete Geltendmachung ehewohnungsspezifischer Ansprüche führt zur Durchsetzbarkeit von Herausgabeansprüchen aus Eigentum.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - XII ZB 243/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XII ZB 243/20
Entscheidungsdatum : 9. März 2021
Amtliche Quelle :

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