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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 15
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- 3. Verjährung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück beginnt erst mit FälligkeitEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2024
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- 8. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffMarie-Lou Merhi · https://juraexamen.info/ · 6. September 2023