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1. Januar 2002
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5. Januar 2026
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Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Fachbeiträge • 55
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/13258 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem KulturgutBundestag Drucksachen · 9. Oktober 2024