Version
4. August 2011
4. August 2011
>
Version
13. Juni 2014
13. Juni 2014
>
Version
1. Januar 2022
1. Januar 2022
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen
- 1.
- eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
- 2.
- eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
(3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags
- 1.
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
- 2.
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.
Fachbeiträge • 7
- 1. Widerrufsrecht bei Apps und Downloads kommt 2014Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. November 2013
- 2. Boten beim FernabsatzgeschäftEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 25. August 2005
- 3. Widerrufsrecht bei Apps und Downloads kommt 2014Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 9. November 2013
- 4. Neues Verbraucherschutzrecht für Onlineshops ab dem 13.06.2014Eingeschränkter ZugriffStephan Friedrich Melchior · https://www.itrecht-dresden.de/blog/ · 4. April 2018
- 5. Shopbetreiber und Websitebetreiber aufgepasstEingeschränkter Zugriffhttps://www.kanzlei-sieling.de/rechtsblog/ · 19. Januar 2017
- 6. Gesetzesänderungen 1. Halbjahr 2022Eingeschränkter ZugriffAdmogin · https://giel-rechtsanwalt.de/blog/ · 20. Mai 2022
- 7. Verbraucherrechte im Kfz-Handel und -Service: Ab 13. Juni 2014 gelten neue Regeln - Teil IIEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Mai 2014