BGH, Urteil vom 12.06.2013 - XII ZR 143/11
AG Hamburg 30. September 2010
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LG Hamburg 15. November 2011
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BGH 12. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten wegen angeblicher unbefugter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten. Die Beklagten sind Ehegatten, wobei nur einer Mieter ist. Nach Trennung und Scheidung wurde die Wohnung endgültig dem anderen Ehegatten überlassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da der nicht mietende Ehegatte solange kein „Dritter“ i.S.d. §§ 540, 553 BGB ist, wie die Wohnung Ehewohnung bleibt. Erst mit endgültiger Nutzungsüberlassung verliert die Wohnung diesen Charakter. Nach Scheidung tritt der überlassene Ehegatte gemäß § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB in den Mietvertrag ein, sodass kein Kündigungsgrund nach §§ 569, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorliegt.

Praxishinweis
Vermieter können Mietverhältnisse mit einem Ehegatten nicht wegen Gebrauchsüberlassung an den anderen Ehegatten kündigen, solange die Wohnung Ehewohnung ist. Nach endgültiger Überlassung erfolgt der Mieterwechsel kraft Gesetzes (§ 1568a BGB), was Kündigungsschutz für den neuen Mieter begründet.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 12.06.2013 - XII ZR 143/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZR 143/11
    Entscheidungsdatum : 11. Juni 2013
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text