BGH, Urteil vom 22.12.2010 - 3 StR 239/10
BGH 22. Dezember 2010
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OLG Köln 27. März 2012
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OLG Düsseldorf 23. April 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, Chefarzt und Geschäftsführer eines Krankenhauses, führte eine Darmoperation bei einer Patientin durch. Nach Wundheilungsstörungen setzte er eine unübliche Behandlung mit unsteril gewonnenem Zitronensaft ein, ohne die Patientin hierüber vorab aufzuklären. Die Patientin verstarb an einer septischen Infektion.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils wegen Verstoßes gegen das Aufklärungsrecht (§§ 223, 229 StGB). Die Einwilligung in die Erstoperation war wirksam, da die Aufklärung über die Außenseitermethode Zitronensaft erst vor der Reoperation erforderlich war. Ein unmittelbarer Risiko- und Aufklärungszusammenhang zwischen Erstoperation und Zitronensaftbehandlung bestand nicht.

Praxishinweis
Ärzte müssen Patienten vor Folgebehandlungen mit ungewöhnlichen Methoden gesondert aufklären, nicht zwingend vor dem Erst-Eingriff. Die Aufklärungspflicht umfasst auch Außenseitermethoden mit unbekannten Risiken, deren Anwendung erst bei deren konkreter Indikation zu kommunizieren ist.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 29. Juli 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.12.2010 - 3 StR 239/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 239/10
Entscheidungsdatum : 21. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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