BFH, Urteil vom 13.07.2011 - VI R 61/10
FG Rheinland-Pfalz 1. Juli 2010
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BFH 13. Juli 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses und ließen 2006 Erd- und Pflanzarbeiten sowie die Errichtung einer Stützmauer durch einen Handwerksbetrieb ausführen. Sie beantragen Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG für diese Aufwendungen. Das Finanzamt verweigert die Steuerermäßigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, nicht jedoch nach Satz 1 für haushaltsnahe Dienstleistungen. Erd- und Pflanzarbeiten sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, sondern handwerkliche Tätigkeiten im räumlichen Bereich des Haushalts. Die Neuanlage oder Umgestaltung des Gartens ist unerheblich.

Praxishinweis
Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind auch bei Erd- und Pflanzarbeiten sowie Stützmauererrichtung im selbstgenutzten Garten möglich, unabhängig von Neuanlage oder Umgestaltung. Eine parallele Berücksichtigung als haushaltsnahe Dienstleistung scheidet aus. Höchstbetrag von 600 EUR ist zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 13.07.2011 - VI R 61/10
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 61/10
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2011
Amtliche Quelle :

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