BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - AK 13/19
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschuldigte werden wegen Gründung und mitgliedschaftlicher Beteiligung an der terroristischen Vereinigung „Revolution Chemnitz“ sowie Landfriedensbruch und mitgeführter gefährlicher Werkzeuge in Untersuchungshaft gehalten. Die Gruppe plante gewalttätige Aktionen mit Schusswaffen, u.a. am 3. Oktober 2018 in Berlin.

Entscheidungsgründe
Die Untersuchungshaft wird gemäß §§ 112, 121 StPO fortgesetzt, da dringender Tatverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht. Die Vereinigung ist als terroristisch i.S.d. §§ 129 Abs. 2, 129a StGB anzusehen, da sie dauerhaft, organisiert und auf einen Systemwechsel gerichtet ist. Die Beschuldigten sind Gründer und aktive Mitglieder. Landfriedensbruch nach § 125 StGB liegt tatmehrheitlich vor.

Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht die restriktive Auslegung des Terrorismusbegriffs und die Bedeutung digitaler Kommunikationsmittel als Beweismittel. Die Fortdauer der Untersuchungshaft bei komplexen Terrorverfahren ist auch bei noch nicht erhobener Anklage gerechtfertigt. Flucht- und Verdunkelungsgefahr sind bei terroristischen Vereinigungen regelmäßig anzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - AK 13/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : AK 13/19
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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