BGH, Urteil vom 20.10.2010 - VIII ZR 73/10
LG Duisburg 2. März 2010
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BGH 20. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung in einem von der Beklagten verwalteten Häuserkomplex aus drei baugleichen Gebäuden mit gemeinsamer Heizungsanlage. Die Beklagte fasst die Betriebskosten der drei Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammen. Der Kläger verlangt Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen und ordnungsgemäße Einzelabrechnungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 556 Abs. 3, § 273, § 315 BGB ist die gebäudeübergreifende Abrechnung zulässig, da keine vertraglichen Abreden entgegenstehen und die gemeinsame Heizungsanlage eine getrennte Abrechnung technisch unmöglich macht. Die Abrechnungen erfüllen die formellen Anforderungen des § 259 BGB, und die Zusammenfassung entspricht billigem Ermessen.

Praxishinweis
Vermieter preisfreien Wohnraums dürfen mehrere zusammenhängende, vergleichbare Gebäude zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen, auch wenn nur einzelne Betriebskosten (z.B. Heizkosten) eine gebäudeübergreifende Abrechnung erfordern. Dies erleichtert die Verwaltung und ist rechtlich zulässig, sofern keine abweichenden vertraglichen Regelungen bestehen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.10.2010 - VIII ZR 73/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 73/10
    Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text