BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 104/17
BGH 20. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger betreibt ein Museum mit gemeinfreien Kunstwerken. Der Beklagte fertigt trotz vertraglich vereinbartem Fotografierverbot eigene Fotos im Museum an und lädt zudem vom Kläger stammende Fotografien ins Internet hoch. Der Kläger verlangt Unterlassung und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Fotografien gemeinfreier Werke sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Das vertraglich wirksame Fotografierverbot im Besichtigungsvertrag ist als AGB zulässig und verletzt nicht § 307 BGB. Die öffentliche Zugänglichmachung der Fotos verletzt Nutzungsrechte (§ 97 UrhG) und vertragliche Pflichten (§ 280 BGB). Ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch besteht.

Praxishinweis
Museumsbetreiber können Fotografierverbote wirksam als AGB in Besichtigungsverträge einbeziehen und bei Verstößen Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Lichtbildschutz nach § 72 UrhG gilt auch für Fotografien gemeinfreier Werke, insbesondere bei Veröffentlichung im Internet ohne Erlaubnis.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge7

  • 1Piktogramm als allgemeine GeschäftsbedingungEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 23. Februar 2019

  • 2Hausrecht & Fotografierverbot: Keine Fotos wegen Hausrecht?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Oktober 2012

  • 3Hausrecht & Fotografierverbot: Keine Fotos wegen Hausrecht?Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Oktober 2012

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.12.2018 - I ZR 104/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 104/17
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text