BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 304/08
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BVerfG 7. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beziehen leitungsgebundenes Gas von der Beklagten zu einem Grund- und Arbeitspreis. Die Preisanpassungsklausel koppelt den Arbeitspreis ausschließlich an die Preisentwicklung für extra leichtes Heizöl (HEL). Die Kläger verlangen die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Klausel und der darauf gestützten Preiserhöhungen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 256, 307 BGB. Sie ist unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstellt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bindung des Arbeitspreises allein an den HEL-Preis berücksichtigt nicht die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Beklagten und ermöglicht eine unbegrenzte Gewinnsteigerung.

Praxishinweis
Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen müssen alle wesentlichen Kostenelemente angemessen abbilden. Eine ausschließliche Kopplung an einen einzigen Referenzpreis (z.B. Heizöl) ohne Ausgleich für Kostensenkungen ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der Preisanpassung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 304/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 304/08
Entscheidungsdatum : 23. März 2010
Amtliche Quelle :

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