BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
BVerfG 24. Juni 1997
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BVerfG 9. Dezember 1997
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BVerfG 5. Juni 1998
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BVerfG 27. Oktober 1998
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BVerfG 9. November 2000

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Ärzte (Kläger) rügen die Verfassungswidrigkeit von Art. 2, 3, 5, 9 und 11 BaySchwHEG, insbesondere Erlaubnisvorbehalt, Facharztvorbehalt, Einnahmequotierung und berufsrechtliche Pflichten bei Schwangerschaftsabbrüchen. Sie sehen ihre Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt und bestreiten die Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die grundsätzliche Landeskompetenz für Erlaubnis- und Facharztvorbehalt, da diese das bundesgesetzliche Schutzkonzept ergänzen, ohne es auszuhöhlen. Die Einnahmequotierung und strafrechtliche Sanktionen durch Landesrecht verstoßen gegen die abschließende Bundesregelung (§ 218, § 219 StGB, SchKG). Die berufsrechtliche Verpflichtung zur Offenlegung der Abbruchgründe durch die Frau ist bundesrechtlich abschließend geregelt (§ 218 c StGB). Eine fehlende Übergangsregelung beim Facharztvorbehalt verletzt den Vertrauensschutz.

Praxishinweis
Landesrechtliche Erlaubnis- und Facharztvorbehalte sind zulässig, bedürfen aber einer verfassungsgemäßen Übergangsregelung. Einnahmequotierungen und strafrechtliche Sanktionen für Schwangerschaftsabbrüche sind Bundesrecht vorbehalten und daher landesrechtlich unzulässig. Berufsrechtliche Vorgaben zur Beratung sind bundesgesetzlich abschließend geregelt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2306/96
    Entscheidungsdatum : 26. Oktober 1998
    Amtliche Quelle :

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