BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
VGH Hessen 15. Dezember 1992
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VGH Hessen 29. Juni 1995
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BVerfG 7. Mai 1998

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kommunale Kläger erheben gegen eine Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Verpackungsteuer, die auf nicht wiederverwendbare Einwegverpackungen bei Speisen- und Getränkeverkauf abzielt. Streitentscheidend ist die Vereinbarkeit der Satzung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, Art. 105 Abs. 2a GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip.

Entscheidungsgründe
Die Verpackungsteuer ist eine örtliche Verbrauchsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG, deren Lenkungswirkung jedoch dem bundesgesetzlichen Abfallrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, §§ 1a, 14 AbfG, §§ 5, 9 KrW-/AbfG) widerspricht. Steuerliche Lenkung darf nicht der abfallrechtlichen Kooperationskonzeption zuwiderlaufen, die auf freiwilliger, zielgebundener Kooperation aller Beteiligten beruht. Die Satzung verletzt daher die Kompetenzordnung und das Rechtsstaatsprinzip.

Praxishinweis
Lenkungssteuern mit Wirkung in bundesgesetzlich geregelte Sachbereiche bedürfen der Vereinbarkeit mit den jeweiligen Sachregelungen. Kommunale Verbrauchsteuern sind nur zulässig, wenn sie nicht in die abfallrechtliche Kooperationskonzeption eingreifen oder dieser widersprechen. Steuerliche Lenkung darf nicht ordnungsrechtliche Vorgaben unterlaufen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1991/95
Entscheidungsdatum : 6. Mai 1998
Amtliche Quelle :

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