BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
LAG Hessen 30. April 2008
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BAG 20. Januar 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Arbeitgeberin mit betrieblichen E-Mail-Adressen, verlangt von den Beklagten, einer tarifzuständigen Gewerkschaft, Unterlassung der unaufgeforderten Versendung von Werbe-E-Mails an ihre Beschäftigten. Streitgegenstand ist die Nutzung dienstlicher E-Mail-Adressen für gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ohne Einwilligung der Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB oder dem BDSG besteht nicht. Die unaufgeforderte E-Mail-Nutzung fällt unter die verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit der Gewerkschaft (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Interessenabwägung gewährt der Gewerkschaft das Recht, E-Mails auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers zu versenden.

Praxishinweis
Tarifzuständige Gewerkschaften dürfen E-Mails zu Werbezwecken an betriebliche Adressen ohne Einwilligung des Arbeitgebers versenden. Arbeitgeber können dies nur bei konkreten Störungen des Betriebsfriedens oder erheblichen Beeinträchtigungen einschränken, nicht jedoch generell untersagen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 1 AZR 515/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 515/08
Entscheidungsdatum : 19. Januar 2009

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