BGH, Urteil vom 22.05.2012 - XI ZR 290/11
BGH 22. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, begehrt Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel der Beklagten Sparkasse, die ein Entgelt für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift erhebt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser Entgeltklausel im Zahlungsdiensterecht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Klausel für unwirksam gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Benachrichtigungspflicht der Sparkasse eine gesetzliche Nebenpflicht aus §§ 675c, 675 Abs. 1, 666, 242 BGB darstellt. Ein gesondertes Entgelt hierfür ist nach § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB nicht auf das Einzugsermächtigungsverfahren anwendbar ist.

Praxishinweis
Entgelte für Benachrichtigungen über Nichteinlösung im Einzugsermächtigungsverfahren sind unzulässig. Erst nach Umstellung auf SEPA-Lastschriftmandate kann ein Benachrichtigungsentgelt gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB verlangt werden. AGB-Klauseln hierzu sind vorerst unwirksam und abmahnbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.05.2012 - XI ZR 290/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 290/11
Entscheidungsdatum : 21. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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