BGH, Entscheidung vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08
LG Frankfurt/Oder 7. März 2007
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OLG Brandenburg 30. Januar 2008
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BGH 21. April 2009

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Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverein, wendet sich gegen die Verwendung der Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB einer Sparkasse, die Entgelte im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB regelt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Entgelt- und Zinsänderungsklausel.

Entscheidungsgründe
Die Klausel ist unwirksam, da sie der Sparkasse ein einseitiges Entgeltfestsetzungsrecht auch für gesetzlich oder nebenvertraglich geschuldete Leistungen einräumt, was wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen widerspricht. Zudem verletzt die unklare und einseitige Preisanpassungsklausel das Transparenzgebot und benachteiligt Verbraucher unangemessen (§ 307 BGB). Das Zinsänderungsrecht ist zudem wegen Verstoßes gegen §§ 134, 492, 493 BGB nichtig.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Entgelte für gesetzlich geschuldete Leistungen oder ein unbeschränktes Preisanpassungsrecht vorsehen, sind im Verbrauchergeschäft unwirksam. Zinsanpassungsklauseln müssen klare Bindungen an Kostenänderungen enthalten und eine Verpflichtung zur Weitergabe von Kostensenkungen vorsehen, um wirksam zu sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Entscheidung vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 78/08
Entscheidungsdatum : 21. April 2009
Amtliche Quelle :

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