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1. Januar 2002
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1. August 2002
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1. Juli 2005
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11. Juni 2010
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13. Juni 2014
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21. März 2016
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10. Juni 2017
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15. Juni 2021
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
- der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
- 2.
- der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
- 3.
- der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Fachbeiträge • 111
- 1. Bei Abschluss einer Nettopolice steht dem Versicherungsnehmer kein gesetzliches Kündigungsrecht in Bezug auf die mit dem Versicherungsvermittler geschlossene Vergütungsvereinbarung zu (mit BLDEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 8. Juli 2025
- 2. Kilometerleasing - Widerruf des Vertrags durch VerbraucherEingeschränkter ZugriffBoris Schenker Sofort Kontaktieren · www.felser.de · 4. September 2015
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- 5. Memo zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und Zahlungsvereinbarungen im InkassoEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 19. November 2025
- 6. Verbraucherkredit-Richtlinie: Stellungnahme zum ReferentenentwurfEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 18. Juli 2025
- 7. Richtlinie über Verbraucherkreditverträge wird umgesetztEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 29. Mai 2026
- 8. Zahlungsaufschub und sonstige FinanzierungshilfeEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 29. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/18110 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und StrafverfahrensrechtBundestag Drucksachen · 24. März 2020
- 2. 19/29391 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26928 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19Bundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 3. 19/26928 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 4. 21/1856 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 5. 21/2459 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge - Drucksache 21/1851 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025
- 6. 21/3345 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des BehandlungsvertragsrechtsBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2025
- 7. 21/1851 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 29. September 2025
- 8. 21/5381 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über VerbraucherkreditverträgeBundestag Drucksachen · 15. April 2026