Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. August 2002
1. August 2002
>
Version
1. Juli 2005
1. Juli 2005
>
Version
11. Juni 2010
11. Juni 2010
>
Version
13. Juni 2014
13. Juni 2014
>
Version
21. März 2016
21. März 2016
>
Version
10. Juni 2017
10. Juni 2017
>
Version
15. Juni 2021
15. Juni 2021
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
- der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist,
- 2.
- der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder
- 3.
- der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
Fachbeiträge • 16
- 1. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Handyvertrag: Widerruf für Verbraucher erleichtertEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 29. Januar 2012
- 4. Handyvertrag: Widerruf für Verbraucher erleichtertEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 29. Januar 2012
- 5. Die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzahlungszuschlägen ist keine KreditgewährungEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 2. Juni 2013
- 6. Unfallregulierung effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 7. Wirtschaftsdienst VersicherungsmaklerEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 8. Auto Steuern RechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va