BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
BGH 13. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegen mangelhafter Einbauküche von der Beklagten. Nach Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen erklärte sie den Rücktritt, der von den Vorinstanzen abgelehnt wurde. Die Revision verfolgt die Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind §§ 323, 281, 434, 437, 440, 651 BGB. Das Gericht stellt klar, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch durch Nachbesserungsverlangen mit Formulierungen wie „schnelle Behebung“ wirksam sein kann, ohne exakte Fristangabe. Zudem ist eine vom Verkäufer vorgeschlagene Frist grundsätzlich angemessen (§ 475 Abs. 1 BGB). Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Verkäuferzuverlässigkeit und grober Montagefehler, zu prüfen. Das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Für Rücktritt und Schadensersatz genügt ein ernsthaftes, zeitlich bestimmbares Nachbesserungsverlangen, auch ohne konkrete Fristangabe. Verkäuferfristen sind grundsätzlich bindend. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann bei gravierenden Mängeln und gestörtem Vertrauensverhältnis vorliegen. Sorgfältige Frist- und Vertrauenswürdigkeitsprüfung ist geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII ZR 49/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 49/15
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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