Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. Januar 2018
1. Januar 2018
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Fachbeiträge • 121
- 1. Altrechliche Dienstbarkeiten als Rechtsmangel - und die VerjährungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Mai 2015
- 2. "Ersatzlieferung" im TierrechtEingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-sbeaucamp.de · 16. März 2017
- 3. Altrechtliche DienstbarkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Mai 2015
- 4. RechtsmangelEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Juli 2026
- 5. BGH erschwert das Rücktrittsrecht beim Kauf eines abgasmanipulierten DieselEingeschränkter ZugriffDominik Görtz · www.goertz-legal.de · 8. November 2021
- 6. Rechte bei Lieferung mangelhafter Ware (Kauf vor 2022)Eingeschränkter ZugriffTeam Hopkins Rechtsanwälte · www.hopkins.law · 4. März 2026
- 7. Risiken beim Immobilienverkauf durch falsche InformationenEingeschränkter ZugriffJürgens & Mehrtens · www.juergens-mehrtens.de · 13. Juli 2025
- 8. Immobilienkauf nach Notartermin: Rücktrittsmöglichkeiten prüfenEingeschränkter ZugriffJürgens & Mehrtens · www.juergens-mehrtens.de · 13. März 2025