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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2003 - 8 B 26/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 26/03 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Cottbus; 23.10.2002; VG 1 K 214/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Müller{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} und P o s t i e r beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 23. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 7. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.