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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2005 - 8 PKH 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 PKH 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Juli 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Weimar; 11.12.2003; VG 8 K 1634/01.We
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und Dr. H a u s e r beschlossen:
Dem Kläger zu 2 wird für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., ..., ..., als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Dem Kläger zu 2 ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 116 Nr. 1 ZPO, §§ 119, 121 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen, weil die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ist nicht vorzunehmen. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies ist hier der Fall, da die Kläger in der ersten Instanz obsiegt und die Beigeladenen das Rechtsmittel der Revision eingelegt haben. Gegner im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind auch die Beigeladenen als Revisionskläger.