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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.07.2011 - 35 W (pat) 466/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 466/08 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Juli 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 466/08 Verkündet am 6. Juli 2011 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 08.05 …
betreffend das Gebrauchsmuster 298 24 817 (hier: Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2011 durch Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Krüger
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7.6.2008 wird insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass das Gebrauchsmuster 298 24 817.4 von Anfang an unwirksam war.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 24 817 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung "Seil-Aufzug mit Treibscheibe", das auf Unterlagen zurückging, die die Antragsgegnerin am 17. Juli 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht hatte und das am 24. Oktober 2002 mit 9 Schutzansprüchen in das Register eingetragen worden war. Mit der Gebrauchsmusteranmeldung hatte die Antragsgegnerin wirksam erklärt, dass der für die europäische Patentanmeldung 98 95 8137 (EP 1 045 811) maßgebende Anmeldetag, nämlich der 11. Dezember 1998, in Anspruch genommen werde. Durch diese Abzweigung hatte das Gebrauchsmuster auch die Priorität der europäischen Patentanmeldung 97 81 1016 vom 23. Dezember 1997 erhalten. Die Unterlagen der europäische Patentanmeldung 98 95 8137, auf die sich die Abzweigung bezog, sind in Gestalt der Schrift WO 99/33742 A1 veröffentlicht. Das Streitgebrauchsmuster ist am 31. Dezember 2008 nach Ablauf der Höchstlaufzeit erloschen.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 8 des Streitgebrauchsmusters hatten folgenden Wortlaut:
"1. Seil-Aufzug mit Treibscheibe (5), bestehend aus einer an ersten Führungen (3) entlang fahrenden Kabine (1), einem an zweiten Führungen (20) entlang fahrenden Gegengewicht (34) und einer im Schacht (2) angeordneten Antriebsmaschine (5, 7 - 9), dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsmaschine (5, 7 - 9) auf einer sowohl an den Führungsschienen (3) der Kabine (1) als auch an den separaten Führungsschienen (20) des Gegengewichtes (34) befestigten Maschinenkonsole (6) angeordnet ist. 8. Seil-Aufzug mit Treibscheibe (5), bestehend aus einer an ersten Führungsschienen (3) entlang fahrenden Kabine (1), einem an zweiten Führungsschienen (20) entlang fahrenden Gegengewicht (34) und einer im Schacht (2) angeordneten Antriebsmaschine (5, 7 - 9), dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsmaschine (5, 7 - 9) auf einer Maschinenkonsole (6) angeordnet ist, dass die Maschinenkonsole (6) an den ersten und zweiten Führungsschienen (3, 20) befestigt ist, dass die ersten und zweiten Führungsschienen (3, 20) voneinander separiert sind, und dass die ersten und zweiten Führungsschienen (3, 20) auf verschiedenen, voneinander beabstandeten Ebenen liegen."
Für den Wortlaut der auf den Schutzanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen, eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 7 sowie des auf die Schutzansprüche 1 oder 8 rückbezogenen Schutzanspruchs 9 des Streitgebrauchsmusters wird auf die Gebrauchsmusterschrift DE 298 24 817 U1 verwiesen.
Die Antragstellerin hatte beim DPMA mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007 die vollumfängliche Löschung des Streitgebrauchsmusters Gebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit seines Gegenstandes beantragt, dem die Antragsgegnerin innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen hatte.
Ihren Löschungsantrag hatte die Antragstellerin u. a. auf die folgenden druckschriftlichen Entgegenhaltungen (Die Bezeichnungen "D1" bis "D9" entsprechend jenen, wie sie im Beschwerdeverfahren verwendet werden):
D1 JP 04-50297 A (einschließlich englischsprachiger Übersetzung; D2 Fachbuch "ELEVATORS MECHANICAL DESIGN, Principles und Concepts", L. Janovsky, 1987; D3 EP 0 686 594 A2; D4 DE 195 36 994 A1; D5 Broschüre "Inside the World of Elevators, The Machine Room", OTIS ELEVATOR COMPANY, 1990; D6 Fachbuch "Vertical Transportation: Elevators and Escalators", Second Edition, G. R. Strakosch, 1983; D7 EP 0 688 735 A2; D8 DE 39 22 798 C1; D9 FR 1 521 441 A.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchmusterabteilung I des DPMA am 5. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mit geänderten Anspruchssätzen im Umfang eines Hauptantrages und hilfsweise gestaffelt im Umfang von 5 Hilfsanträgen beantragt. Hinsichtlich des Wortlauts dieser Fassungen wird auf die Akten verwiesen. Die Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA hat das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht. Die Abteilung hat ihre Entscheidung damit begründet, dass die Gegenstände der Schutzansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen im Vergleich mit dem Stand der Technik - insbesondere mit Blick auf die D1 und die D9 - jeweils ohne erfinderischen Schritt auffindbar wären und damit nicht schutzfähig seien.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 4. August 2008 - rechtzeitig und im Übrigen noch vor Ablauf der Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters - Beschwerde eingelegt. Sie verteidigt das Streitgebrauchsmuster in der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2011 zuletzt beschränkt im Umfang eines Hauptantrags und dreier Hilfsanträge. Sie vertritt die Ansicht, dass der Gegenstand des jeweiligen Schutzanspruchs 1 dieser Fassungen auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Der mit dem Hauptantrag verteidigte Schutzanspruch 1, an den sich 6 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche anschließen (Bl. 179/180 der DPMA-Lö- Akte), hat folgenden Wortlaut: "1. Seil-Aufzug mit einer Treibscheibe (5), bestehend aus einer an ersten Führungen (3) entlang fahrenden Kabine (1), einem an zweiten Führungen (20) entlangfahrenden Gegengewicht (34) und einer im Schacht (2) angeordneten Antriebsmaschine (5, 7 - 9), dadurch gekennzeichnet, dass die Antriebsmaschine (5, 7 - 9) auf einer sowohl an den Führungsschienen (3) der Kabine (1) als auch an den separaten Führungsschienen (20) des Gegengewichtes (34) befestigten Maschinenkonsole (6) angeordnet ist, dass die ersten Führungen (3) und die zweiten Führungen (20) als separate Führungsschienen-Paare ausgebildet sind, die in zueinander parallelen Ebenen angeordnet sind, und dass die Maschinenkonsole (6) vibrationsgedämpft (25 - 28) mit den Führungsschienen (3) der Kabine und mit den Führungsschienen (20) des Gegengewichts (34) verbunden ist."
Der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Schutzanspruch 1, an den sich 5 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche anschließen (Anlage AG3, Bl. 270/271 der DPMA-Lö-Akte), hat folgenden Wortlaut (Die Unterstreichungen zeigen die Änderungen gegenüber dem Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag):
"1. Seil-Aufzug mit einer Treibscheibe (5), bestehend aus einer an ersten Führungen (3) entlang fahrenden Kabine (1), einem an zweiten Führungen (20) entlang fahrenden Gegengewicht (34) und einer im Schacht (2) angeordneten Antriebsmaschine (5, 7 - 9), wobei die Antriebsmaschine (5, 7 - 9) auf einer sowohl an den Führungsschienen (3) der Kabine (1) als auch an den separaten Führungsschienen (20) des Gegengewichtes (34) befestig[t]en Maschinenkonsole (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Führungen (3) und die zweiten Führungen (20) als separate Führungsschienen-Paare ausgebildet sind, die in zueinander parallelen Ebenen angeordnet sind, dass die separaten Führungsschienen-Paare (3, 20) im Schachtquerschnitt ein Rechteck aufspannen, dass die separaten Führungsschienen-Paare (3, 20) mittels Führungshaltern (21) an der Schachtwand befestigt sind, und dass die Maschinenkonsole (6) vibrationsgedämpft (25 - 28) mit den Führungsschienen (3) der Kabine (1) und mit den Führungsschienen (20) des Gegengewichts (34) verbunden ist."
Der mit dem Hilfsantrag 2 verteidigte Schutzanspruch 1, an den sich 5 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche anschließen (Anlage AG9, Bl. 31/32 der Gerichtsakte), hat folgenden Wortlaut (Die Unterstreichungen zeigen die Änderungen gegenüber dem Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1):
"1. Seil-Aufzug mit einer Treibscheibe (5), bestehend aus einer an ersten Führungen (3) entlang fahrenden Kabine (1), einem an zweiten Führungen (20) entlang fahrenden Gegengewicht (34) und einer im Schacht (2) angeordneten Antriebsmaschine (5, 7 - 9), wobei die Antriebsmaschine (5, 7 - 9) auf einer sowohl an den Führungsschienen (3) der Kabine (1) als auch an den separaten Führungsschienen (20) des Gegengewichtes (34) befestig[t]en Maschinenkonsole (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Führungen (3) und die zweiten Führungen (20) als separate Führungsschienen-Paare ausgebildet sind, die in zueinander parallelen Ebenen angeordnet sind, dass die separaten Führungsschienen-Paare (3, 20) im Schachtquerschnitt ein Rechteck aufspannen, dass die separaten Führungsschienen-Paare (3, 20) mittels Führungshaltern (21) an der Schachtwand befestigt sind, und dass die Maschinenkonsole (6) über Dämpfungselemente (26, 27) vibrationsgedämpft (25-28) mit den Führungsschienen (3) der Kabine (1) und mit den Führungsschienen (20) des Gegengewichts (34) verbunden ist, und dass Zentrierbolzen (36) vorgesehen sind, die, ohne Körperschall zu übertragen, eine seitliche Verschiebung der Maschinenkonsole (6) beim Betrieb durch allfällige Vibrationen verhindern."
Der mit dem Hilfsantrag 3 verteidigte Schutzanspruch 1, an den sich 5 direkt oder indirekt rückbezogene Unteransprüche anschließen (Anlage AG10, Bl. 33/34 der Gerichtsakte), hat folgenden Wortlaut (Die Unterstreichungen zeigen wiederum die Änderungen gegenüber dem Schutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1):
"1. Seil-Aufzug mit einer Treibscheibe (5), bestehend aus einer an ersten Führungen (3) entlang fahrenden Kabine (1), einem an zweiten Führungen (20) entlang fahrenden Gegengewicht (34) und einer im Schacht (2) angeordneten Antriebsmaschine (5, 7 - 9), wobei die Antriebsmaschine (5, 7 - 9) auf einer sowohl an den Führungsschienen (3) der Kabine (1) als auch an den separaten Führungsschienen (20) des Gegengewichtes (34) befestig[t]en Maschinenkonsole (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Führungen (3) und die zweiten Führungen (20) als separate Führungsschienen-Paare (3, 20) ausgebildet sind, die in zueinander parallelen Ebenen angeordnet sind, dass die separaten Führungsschienen-Paare (3, 20) im Schachtquerschnitt ein Rechteck aufspannen, dass die separaten Führungsschienen-Paare (3, 20) mittels Führungshaltern (21) an der Schachtwand befestigt sind, und dass die Maschinenkonsole (6) vibrationsgedämpft (25 - 28) mit den Führungsschienen (3) der Kabine (1) und mit den Führungsschienen (20) des Gegengewichts (34) verbunden ist, und dass die Antriebsbaugruppe mit Motor (9), Bremse (8), Getriebe (7) mit Treibscheibe (5) und Maschinenkonsole (6) keine mechanische Verbindung mit einer Schachtwand aufweist." Für den Wortlaut der Unteransprüche in den Fassungen nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 7. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das Gebrauchsmuster in der Fassung der Schutzansprüche gemäß Hauptantrag vom 13. Januar 2009, hilfsweise in der Fassung der Schutzansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 vom 13. Januar 2009, Anlagen AG3, AG9, AG10, wirksam war.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I vom 7. Juni 2008 die Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters in vollem Umfang festzustellen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Streitgebrauchmuster auch in den mit Hauptantrag und den Hilfsanträgen verteidigten Fassungen nicht schutzfähig gewesen wäre. Die Fassungen nach allen Hilfsanträgen zeigten zudem im Hauptanspruch ein Merkmal, dass über den Inhalt der ursprünglichen Fassung der Anmeldung hinausgehe. Auch sei die Lehre des Hauptanspruchs gemäß Hilfsantrag 2 hinsichtlich des Merkmals "ohne Körperschall zu übertragen" nicht so ausreichend offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Die Antragstellerin macht ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters anhand eines ausgesetzten, gegenwärtig noch vor dem LG Düsseldorf anhängigen Verletzungsstreits (Az.: 4a O 275/06) geltend, in dem sie - was unstreitig ist - von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wird.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Inhalt DPMA-Lö-Akte (Az. Lö I 18/07) und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Löschungsgrund der mangelnden Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 GebrMG) greift durch, wobei auch die verteidigten Anspruchsfassungen rückwirkend zu keinem wirksamen Schutzgegenstand des wegen Zeitablaufs erloschenen Streitgebrauchsmusters führen.
Der Umstand, dass das Streitgebrauchsmuster zwischenzeitlich erloschen ist, bedingt aber, dass der angegriffene Beschluss auf den zulässigen Feststellungsantrag der Antragstellerin hin in eine feststellende Entscheidung abzuändern ist. Ob der gestellte Feststellung- und Abänderungsantrag der Antragstellerin bereits als die Einlegung einer Anschlussbeschwerde auszulegen ist, kann dahingesellt bleiben, da gegen die Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde offensichtlich keine Bedenken bestünden (vgl. Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 73 PatG, Rn. 167 ff.).
1. Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen Seil-Aufzug mit Treibscheibe, bestehend aus einer an ersten Führungen entlang fahrenden Kabine, einem an zweiten, separaten Führungen entlang fahrenden Gegengewicht und einer in dem Aufzugsschacht angeordneten Antriebsmaschine (vgl. Beschreibung des Streitgebrauchsmusters, S. 1, erster Absatz.). Dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters liegt nach den Angaben in der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, "einen maschinenraumlosen Aufzug zu schaffen, dessen Einsatzbereich jenem der konventionellen Aufzüge mit separatem Maschinenraum für Wohnhäuser mit beispielsweise bis zu 15 Stockwerken und einer Förderlast bis zu 8 Personen entspricht" (vgl. Beschreibung, S. 2, zweiter Absatz).
Zur Lösung dieses Problems wird mit dem Schutzanspruch 1 (bzw. 8) des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung ein Seil-Aufzug vorgeschlagen,
bei dem die Maschinenkonsole, auf der die Antriebsmaschine mit der Treibscheibe angeordnet ist, sowohl an den Führungsschienen der Kabine als auch an den Führungsschienen des Gegengewichts befestigt ist. Bei einem Aufzug mit diesem Aufbau soll die vertikale Gewichtskraft von Antrieb, Kabine und Gegengewicht ausschließlich über die beiden Führungsschienenpaare auf den Schachtboden geleitet und dort abgestützt sein; im Idealfall sollen hierbei nur vertikale Kräfte auf die - hierfür verwendbaren, konventionellen - Führungsschienen wirken (vgl. Beschreibung, S. 2, Zeile 15 ff.). Fachmann für das Gebiet der Erfindung ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus, mit Erfahrung in der Konstruktion von Seil-Aufzügen.
2. Im Rahmen der Verteidigung des Gebrauchsmusters gemäß Hauptantrag und Hilfsanträge ist Schutz für Seil-Aufzüge mit Merkmalen in einer Gliederung wie folgt begehrt:
Schutzanspruch 1HA gemäß Hauptantrag:
M1HA Seil-Aufzug mit Treibscheibe, bestehend aus M1.1HA einer an ersten Führungen entlang fahrenden Kabine, M1.2HA einem an zweiten Führungen entlang fahrendem Gegengewicht M1.3HA einer im Schacht angeordneten Antriebsmaschine;
M2HA die Antriebsmaschine ist auf einer Maschinenkonsole angeordnet;
M3HA die ersten Führungen und die zweiten Führungen M3.1HA sind als separate Führungsschienen-Paare ausgebildet, M3.2HA die in zueinander parallelen Ebenen angeordnet sind;
M4HA die Maschinenkonsole ist befestigt M4.1HA sowohl an den Führungsschienen der Kabine M4.2HA als auch an den Führungsschienen des Gegengewichts;
M5HA die Maschinenkonsole ist vibrationsgedämpft mit den Führungsschienen der Kabine und den Führungsschienen des Gegengewichts verbunden.
Der Schutzanspruch 1H1 gemäß Hilfsantrag 1 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die folgenden zusätzlichen Merkmale auf:
M3.3H1 die separaten Führungsschienen-Paare spannen im Schachtquerschnitt ein Rechteck auf, H1 M3.4 die separaten Führungsschienen-Paare sind mittels Führungshaltern an der Schachtwand befestigt.
Der Schutzanspruch 1H2 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die folgenden zusätzlichen Merkmale auf:
M5.1H2 die Maschinenkonsole ist über Dämpfungselemente […] verbunden, M5.2H2 es sind Zentrierbolzen vorgesehen, die, ohne Körperschall zu übertragen, eine seitliche Verschiebung der Maschinenkonsole beim Betrieb durch allfällige Vibration verhindern.
Der Schutzanspruch 1H3 gemäß Hilfsantrag 3 ist gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt:
M2.1H3 die Antriebsbaugruppe mit Motor, Bremse, Getriebe mit Treibscheibe und Maschinenkonsole weist keine mechanische Verbindung mit einer Schachtwand auf.
3. Der Fachmann fasst die Gegenstände der mit Hauptantrag und den Hilfsanträgen verteidigten Schutzansprüche 1 (Hauptansprüche) unter Berücksichtigung des Offenbarungsgehaltes - auf nachstehende Ausführungen zur Zulässigkeit des Anspruchsbegehrens wird ebenfalls hingewiesen - folgendermaßen auf:
Die Merkmale M1HA, M1.1HA und M1.2HA setzen die Verbindung von Kabine und Gegengewicht über ein um die Treibscheibe geführtes Seil voraus. Die im Betrieb auftretenden Reaktionskräfte aus den an der Treibscheibe anhängenden Gewichten - auch Beschleunigungskräfte - sowie das Drehmoment müssen von der mit der Antriebsmaschine zumindest mittelbar gekoppelten Treibscheibe abgestützt werden. Hierfür ist die Antriebsmaschine auf einer Maschinenkonsole angeordnet (Merkmal M2HA), die selbst abzustützen ist. Diese Kräfte hängen allerdings auch von der - nicht näher definierten - Seilführung und der räumlichen Anordnung der Führungsschienen relativ gegenüber der Kabine und dem Gegengewicht untereinander ab: Damit ein entgegengesetztes Verfahren von Kabine und Gegengewicht überhaupt möglich ist, müssen diese zwangsläufig kollisionsfrei an unterschiedlichen Führungen (Merkmal M3HA) geführt werden. Für die Führung der Kabine ist ein erstes Führungsschienen-Paar (Merkmale M1.1HA, M3.1HA und M4.1HA) vorgesehen. Der Fachmann unterstellt hierbei bereits eine versetzte Anordnung zweier Schienen, und dass die Kabine mit entsprechenden Führungselementen daran gegen seitlichen Versatz, aber auch gegen ein Verkippen gegenüber den Führungsschienen abgestützt ist, die zur Aufnahme der damit einhergehenden Belastungen ausreichend steif zu dimensionieren oder abzustützen sind. Gleiches gilt für das der Führung des Gegengewichts dienende zweite Führungsschienen- Paar (Merkmale M1.2HA, M3.1HA und M4.2HA).
Die tatsächlichen Bewegungsräume und die Ausgestaltung der Schienen hängen von deren - nicht definierten - Abmessungen sowie der relativen Lage der Kabine bzw. des Gegengewichts gegenüber den jeweiligen Führungsschienen-Paaren ab, worüber sich die Ansprüche 1 in ihrer jeweiligen Fassung ebenfalls ausschweigen. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin enthält keiner der Ansprüche 1 Merkmale, die den jeweilig beanspruchten Seil-Aufzug für eine exzentrische Anordnung der Kabine nach Art eines Rucksacks ("Kabine mit normalem Rucksacktragrahmen", vgl. Beschreibung, S. 3, Zeile 1) qualifizieren. Die insoweit unbestimmte Anordnung und Art der Führungsschienen innerhalb des den notwendigen Bewegungsraum umschließenden Schachts - innerhalb dessen insoweit implizit definierter Querschnittsfläche auch die Antriebsmaschine (Merkmal M1.3HA) mitsamt der Maschinenkonsole zur Realisierung eines "maschinenraumlosen Aufzugs" (vgl. Beschreibung, S. 2, Zeilen 30 und 31) angeordnet sein soll - ist durch das Merkmal M3.2HA lediglich dahingehend näher definiert, dass sie in zueinander parallelen Ebenen angeordnet sind, die bei gleichem Abstand der Schienen der Paare und parallelem Versatz der Paare untereinander im Schachtquerschnitt - d. h. in der Draufsicht - ein Rechteck gemäß Merkmal M3.3H1 aufspannen. Allerdings schließt das Merkmal M3.1HA wegen der für das Ausführungsbeispiel offenbarten gemeinsamen Anbindung beider Führungsschienenpaare über die Führungshalter (vgl. Beschreibung, S. 6, Zeilen 15 bis 20 i. V. m. Figur 3, Ziffer 21) - die gemäß Merkmal M3.4H1 der Befestigung an der Schachtwand dienen (vgl. Beschreibung, S. 4, Zeilen 36 f.) - eine Verbindung untereinander nicht aus. Diese Führungshalter sollen der Einhaltung der Führungsgeometrie dienen und eine genügende Knickfestigkeit gewährleisten - also ein seitliches Ausweichen unter senkrechter Last verhindern (vgl. Beschreibung, S. 6, Zeilen 15 bis 20) - können insoweit aber nicht die von den Schienen selbst aufzunehmende vertikale Last aufnehmen und die Schachtwand ableiten.
Weil die Maschinenkonsole an diesen Führungsschienen befestigt ist (Merkmalsgruppe M4HA), müssen diese neben den von der Kabine und dem Gegengewicht eingeleiteten Kräften auch die von der Antriebsmaschine herrührenden Kräfte aufnehmen und abstützen. Im Gegensatz zu den Belastungsverhältnissen bei einer Ausführung eines Aufzugs mit einer nach Art eines "Rucksacks" geführten Kabine, auf den in der Beschreibungseinleitung auf S. 1 (ab Zeile 16) abgestellt ist, hat das Führungsschienenpaar bei einer genau im Schwerpunkt zwischen zwei Führungsschienen mit senkrechter Seilführung aufgehängten Kabine weder Querkräfte abzustützen noch wird es bei einer Abbremsung der Kabine daran von einem Kippmoment beaufschlagt. Weil die Maschinenkonsole sowohl an den der Führung der Kabinen dienenden Führungsschienen als auch an den der Führung der Gegengewichts dienenden Schienen befestigt ist (Merkmalsgruppe M4HA), unterstellt der Fachmann hierbei eine Ausführung der Verbindung derart, dass alle im Betrieb an der Maschinenkonsole insgesamt auftretenden Kräfte über die Verbindung in alle Führungsschienen gemeinsam eingeleitet werden können; mithin werden bei einem jeweils die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag oder den
Hilfsanträgen aufweisenden Seil-Aufzug die vertikalen Kräfte auf dem Schachtboden abgestützt (vgl. Beschreibung S. 6, Zeilen 8 bis 12).
Merkmal 5HA fordert allgemein eine vibrationsdämpfende Ausführung der kraftübertragenden Verbindung der Maschinenkonsole mit den Führungsschienen, die Merkmale M5.1H2 und M5.2H2 benennen die hierfür herzunehmenden Elemente "Zentrierbolzen" und "Dämpfungselement". Letztere sind in der Beschreibung (S. 7 ab Zeile 34) durch Zwischenschaltung "für die eigentliche Vibrationsdämpfung" vorgeschlagen, die Befestigung zur Lagezuordnung und somit Sicherstellung der Ausrichtung der Maschinenkonsole gegenüber der Führung übernehmen die Zentrierbolzen in einer Anordnung, die in Kombination mit Merkmal M5.1H2 die im Merkmal M5.2H2 genannte Funktionseigenschaft sicherstellen soll.
Bei einem die Merkmale des Anspruchs 1H1 gemäß Hilfsantrag 1 aufweisenden Seil-Aufzug, bei dem zwischen der Maschinenkonsole und der Schachtwand durchaus eine mittelbare Verbindung aufgrund der Befestigung an den Führungsschienen (Merkmalsgruppe M4HA) und wiederum deren Befestigung mittels Führungshaltern an der Schachtwand besteht, schließt die Umschreibung der Anordnung gemäß Merkmal M2.1H3 insoweit eine unmittelbare, gesonderte Verbindung der Maschinenkonsole oder einer der daran befestigten Baugruppen mit der Schachtwand aus.
4. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche in den Fassungen gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen ist zulässig.
Der Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag folgt aus einer Zusammenfassung der Ansprüche 1, 5 - gleichlautend bereits enthalten in der WO 99/33742 A1 (= "U") - und Schutzanspruch 8 in der eingetragenen Fassung des Streitgebrauchsmusters, wie sie ausweislich auch in der Schrift DE 298 24 817 U1 (= "G") veröffentlicht worden ist, wobei das demgegenüber ergänzte Merkmal M3.2HA aus der Beschreibung (vgl. U, Seite 4, Zeilen 20 bis 25, gleichlautend in G) im Zusammenhang mit den deutlichen Darstellungen in den Figuren 2 und 3 - insoweit als zur Erfindung gehörend offenbart - folgt.
Das im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ergänzte Merkmal M3.3H1 folgt ebenfalls aus dieser Beschreibungsstelle im Zusammenhang mit den Figuren; in der deutlichen Darstellung der Figuren 2 und 5 ist eine ein Rechteck im Schachtquerschnitt aufspannende Anordnung der Führungsschienen Pos. 3 und 20 gezeigt. Das Merkmal M3.4H1 ist in der Beschreibung (U) des Ausführungsbeispiels auf S. 4, Zeilen 20 bis 25, und somit zur Erfindung gehörend offenbart.
Das im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänzte Merkmal M5.2H2 ist in der Beschreibung enthalten (vgl. U, S. 7, Zeilen 10 bis 13). In der Beschreibung, S. 7, Zeilen 5 bis 10 sind weiter auch Dämpfungselemente (Pos. 26 und 27) entsprechend dem ergänzten Merkmal M5.1H1 zum Einlegen zwischen den angrenzenden Auflageflächen der Maschinenkonsole und der Führungsschienen vorgeschlagen, die wie die Zentrierbolzen (Pos. 36) mitsamt den kennzeichnenden Positionszeichen deutlich in der Figur 7 dargestellt sind. Anhand dieser Offenbarung spricht der Fachmann dieser Anordnung mit jeweils die Auflageflächen durchdringenden Zentrierbolzen und den gleichsam an der Verbindung beteiligten Dämpfungselementen zwischen den Auflageflächen unmittelbar und eindeutig auch die Funktionseigenschaft gemäß dem gebotenen Verständnis (s. o.) des Merkmals M5.2H2 zu, weil er dieser zwangsläufig eine sachgerechte, den hergebrachten Regeln des Ingenieurwesens entsprechende konstruktive Ausführung unterstellt.
Zum gerügten Mangel einer für die Ausführbarkeit nicht ausreichenden Offenbarung dieser Merkmale - der im Gebrauchsmusterrecht einen unter § 15 Abs. 1 Ziff. 1 GebrMG fallenden Löschungsgrund darstellt (BGH GRUR 1999, 920, 921 - "Flächenschleifmaschine") und daher zur Unzulässigkeit von verteidigten Schutzansprüchen führen kann - wird auf nachstehende Ausführungen im Rahmen des Löschungsgrundes der mangelnden Schutzfähigkeit hingewiesen.
Weil die Beschreibung für das Ausführungsbeispiel das Fehlen seitlich an der Maschinenkonsole angreifender Kräfte unterstellt (vgl. U, S. 7, Zeilen 13 und 14) und somit auch die Einwirkung von Reaktionskräften wie durch die Führungshalter auf die Führungsschienen ausgeschlossen ist, folgt der eine gesonderte Verbindung der Antriebsbaugruppe mit der Schachtwand ausschließende, im Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 3 ergänzte Zusatz (Merkmal M 2.1H3, s. o. zum Verständnis) insoweit eindeutig und unmittelbar auch aus WO 99/33742 A1 (= "U").
5. Die Gegenstände der Schutzansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen sind indes jeweils nicht schutzfähig.
5.1 Die Neuheit des Gegenstands des Schutzanspruchs 1HA gemäß Hauptantrag ist unbestritten gegeben. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich jedoch, da die Auffindung des vorliegend beanspruchten Seil-Aufzugs nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Die D1 offenbart gemäß der vorliegenden englischsprachigen Übersetzung im Zusammenhang mit den deutlichen Figuren darin einen die Merkmale der Gruppe M1HA und das Merkmal M2HA aufweisenden Seil-Aufzug:
Eine Kabine Pos. 5 ist dort entlang ersten Führungen Pos. 15c ("flange part") entsprechend Merkmal M1.1HA verfahrbar, ein Gegengewicht Pos. 9 ("counterweight") entlang zweiten Führungen 15d ("flange part") entsprechend Merkmal M1.2HA verfahrbar. Ein die Kabine und das Gegengewicht verbindendes Tragseil Pos. 12 ist dort über eine Treibscheibe Pos. 7 geführt; bei dem insoweit entsprechend Merkmal 1HA ausgeführten Seil-Aufzug ist die Antriebsmaschine Pos. 3 ("drive unit") auf einer Maschinenkonsole Pos. 21 ("attachment platform" bzw. "fitting base") entsprechend Merkmal M2HA angeordnet. Diese Antriebsmaschine befindet sich ausweislich der Figuren 1 bis 3 mitsamt den weiteren Komponenten wie auch der Konsole in den von der Wandung des Schachts 1 ("pathway") begrenzten, für die Verfahrbewegung von Kabine und Gegengewicht benötigten Schachtquerschnitt; mithin entspricht die Anordnung dort auch dem Merkmal M1.3HA.
Die Führungen werden dort von den abragenden Flanschseiten ("flange sections") zweier U-förmig gestalteter (Führungs-)Schienen 15 ("(guide-)rails" gebildet (vgl. S 4, zweiter Absatz, Zeilen 2 bis 5), welche im Schacht sich gegenüberliegend im Abstand der Breite der Kabine bzw. des Gegenwichts angeordnet sind (vgl. Figur 2). In dieser Anordnung sind die die ersten und zweiten Führungen (Merkmal
M3HA) ausbildenden Flanschseiten in zueinander parallelen Ebenen entsprechend Merkmal M3.2HA angeordnet.
Die Maschinenkonsole 21 ist dort an den oberen Enden der beiden U-förmig gestalteten Schienen 15 befestigt, wodurch die Antriebseinheit bzw. die daran angreifenden vertikalen Lasten durch diese beiden Schienen gemeinsam aufgenommen werden ("the vertical load and the like applied on the drive unit are supported on the guide rail"), vgl. Seite 4, Zeilen 5 bis 3 von unten bzw. Seite 5, Zeilen 7 bis 10, auch Seite 5, Zeilen 24 bis 28. Aufgrund der dort einstückigen Ausbildung der Führungen mit der Schiene - die dort insoweit keine separaten Führungsschienen-Paare entgegen der Forderung des Merkmals M3.1HA gemäß dem hier gebotenen Verständnis ausbilden - ist die Maschinenkonsole somit auch dort sowohl an den Führungsschienen der Kabine als auch an den Führungsschienen des Gegengewichts - mithin entsprechend den Merkmalen M4HA, M4.1HA und M4.2HA befestigt. Weil sich die D1 über die Art der Befestigung der Maschinenkonsole an den Schienen ausschweigt, fehlt dort neben dem Merkmal M3.1HA auch das Merkmal M5HA.
Die D1 schreibt der offenbarten Ausführung der Schienen in Form von U-Trägern eine Reduzierung der Materialkosten zu, die der Fachmann dieser Bauform insbesondere für den Fall kleinerer Fahrstuhleinheiten ("small-size elevator machinery", vgl. Seite 6, Zeilen 17 bis 19), bei denen die Kabine zudem nach Art eines "Rucksacks" außermittig der Führungsschienen geführt wird ("guide rail […] is installed outside of the elevator body", vgl. Seite 3, Abschnitt "means for solving the problems", Zeilen 1 bis 4 im Zusammenhang mit der Seitenansichtdarstellung Figur 3) zwanglos gegenüber Seilaufzügen unterstellt, bei denen die Kabine zwischen den separat von den Führungsschienen für das Gegengewicht an den Wänden fixierten Schienen-Paaren geführt ist, worauf die D1 mit Bezug auf "konventionelle" Seil-Aufzüge ("conventional elevator machinery") entsprechend der die Führungen 4 für die Kabine 5 und die Führungen 10 für das Gegengewicht 9 zeigenden Darstellung in Figur 5 der D1 abstellt, vgl. Seite 1, Abschnitt "Prior Art", Zeilen 10 bis 18. So entnimmt der Fachmann bereits der Beschreibung der D1 - wenn auch
dort eine Variante mit gesondert am Schacht befestigter Maschinenkonsole (vgl. a. a. O.) betreffend - die Möglichkeit der separaten Ausbildung der Führungsschienen-Paare entsprechend Merkmal M3.1HA.
Der Fachmann greift je nach gewählter relativer Anordnung der Führungsschienen gegenüber der Kabine und der aufzunehmen Belastung - worüber sich der Anspruch 1 ausschweigt (s. o.) - im Rahmen einer einfachen Auswahlentscheidung unter funktionell gleichwirkenden Alternativen auf die für den konkreten Anwendungsfall jeweils günstigste Variante zurück, wobei er die Führungen - auch deren Abstützung im Schacht oder gegenüber dem Fundament - in jedem Fall entsprechend der im Betrieb aufzunehmenden und abzustützenden Kräfte nach den hergebrachten Regeln des Ingenieurwesens auszulegen hat. Soweit bei einer zum normalen Können des Fachmanns gehörenden Bemessung der Führungen für den konkreten Anwendungsfall, z. B. bei höherem Gewicht der Antriebseinheit oder höherer Gewichtsbelastung, ein Nachahmen der aus D1 bekannten, dort für kleinere Aufzüge in kleineren Häusern vorgeschlagenen Lösung ("small-scale houses", vgl. Seite 6, Zeile 13 und 14; "small-size elevator machinery", vgl. Seite 3, Zeile 12) mangels Marktverfügbarkeit entsprechend (größer) dimensionierter, U-örmiger Träger oder aufgrund anderer technisch-wirtschaftlicher Kriterien ausscheidet, greift der Fachmann wieder auf die bekannte Anordnung mit separaten Führungsschienen zurück. Hierbei wird er die in D1 für sich als vorteilhaft herausgestellte Befestigung der Maschinenkonsole an den oberen Enden der Führungsschienen beibehalten, um so die Belastung des den Schacht ausbildenden Bauwerks verringern zu können, wenn er auf separat aufzustellende Schienen zurückgreift.
Bei einem anderen, im Stand der Technik gemäß D7 bekannten Seil-Aufzug mit einer an den Führungsschienen befestigten Maschinenkonsole ist auf die vorteilhafte Ausführung der Verbindung mit vibrationsdämpfenden Mitteln abgestellt, um die Übertragung von Geräuschen - herrührend von der Lagerung und Seilführung in der Treibscheibe - in die Führungsschiene und von dort weiter in das Gebäude zu verhindern (vgl. Spalte 2, Zeilen 14 bis 21): Die Antriebsmaschine ("elevator motor 2") ist dort mit ihrem Stator ("stator 9") an einem Hilfsrahmen ("auxiliary
frame 64") - der eine Maschinenkonsole entsprechend Merkmal M2HA bildet - angeordnet, wobei dieser Hilfsrahmen über Dämpfungselemente ("damping elements 61, 62, 63") mit der Führungsschiene ("guide rail 6") verbunden ist, vgl. hierzu in D7 Spalte 2, Zeilen 41 bis 49, Spalte 3, Zeilen 13 bis 16 und Spalte 6, Zeilen 12 bis 31 im Zusammenhang mit Figuren 6 und 7. Wenngleich die D7 einen speziellen Aufbau einer nur an einer einzigen Führungsschiene mittels mehrerer Dämpfungselemente befestigten Maschinenkonsole zeigt, wird der Fachmann, um den Vorteil einer vibrationsgedämpften Verbindung auch bei einem Aufbau mit mehreren separaten Führungsschienen realisieren zu können, auch in diesem Fall für jede erforderliche Befestigungsstelle eine vibrationsgedämpfte Verbindung vorsehen und somit das für sich aus D7 bekannte Merkmal M5HA auch bei einem Aufzug mit den übrigen, in Kombination nahegelegten Merkmalen des Anspruchs 1 gemeinsam vorsehen.
Mithin erschöpft sich die mit dem Schutzanspruch 1HA beanspruchte Lehre - ausgehend von D1 in Kombination mit dem Inhalt der D7 - im Vorschlag bekannter handwerklicher Maßnahmen wie der optimalen Konstruktion nach hergebrachten Regeln und Auswahl fachüblicher Befestigungsmaßnahmen.
5.2 Der gegenüber dem Schutzanspruch 1HA nach Hauptantrag um die Merkmale M3.3H1 und M3.4H1 ergänzte Schutzanspruch 1H1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hinsichtlich der Merkmale M1HA bis M5HA gelten obige Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1HA nach Hauptantrag.
Aufgrund der U-förmigen Ausbildung der Schienen beim Ausführungsbeispiel gemäß D1 spannen die dort von den Flanschen der Schienen gebildeten Führungen im Schachtquerschnitt zwangsläufig ein Rechteck entsprechend Merkmal M3.3H1 auf, vgl. hierzu Figur 2 mit den jeweils paarweise gegenüberliegenden Führungsschienen 15c und 15d. Die - im Anspruch nicht näher definierte - Dimensionierung der Führungsschienen und deren Befestigung im Schacht richtet sich nach der Höhe und Hebelwirkung der eingeleiteten und abzustützenden Kräfte. Bereits die D1 offenbart eine Verbindung der Führungsschienen mit dem Seitenwänden des
Schachtes für die darin beschriebene "konventionelle" Aufzugsausführung (vgl. Seite 1, Abschnitt "PRIOR ART", Zeilen 16 bis 18). Der Fachmann schließt hierbei unmittelbar auf Maßnahmen zur Verhinderung eines Aus- oder Verbiegens einschließlich eines Ausknickens der Führungsschienen unter vertikaler Last und Querkrafteinfluss. Beim Aufbau eines Seil-Aufzugs ist die Befestigung mittels Führungshaltern an der Schachtwand daher üblich: Die ein aus "Standardlagerbauteilen" zu montierendes Aufzugssystem betreffende D4 (vgl. dort die Zusammenfassung) schlägt die Befestigung der Schienen mittels Schachtbügeln 25 an den Tragflächen des Gebäudes vor, vgl. dort Spalte 2, Zeilen 50 bis 56 und Spalte 4, Zeilen 41 bis 43 im Zusammenhang mit den Figuren 4 und 8. Diese bilden Führungshalter zur Befestigung der Führungsschienen-Paare an der Schachtwand entsprechend Merkmal M3.4H1. In Anbetracht dieser Maßnahme versteht der Fachmann den Hinweis in Spalte 5, Zeilen 20 bis 24, demnach das System auch selbsttragend mit einem Minimum von seitlicher Abstützung in Abhängigkeit von der Systemsteifigkeit ausgeführt werden kann, ebenfalls in dem Sinne, dass diesen "Schachtbügeln" lediglich eine Führungsfunktion zur Einhaltung der Lagezuordnung oder eine Abstützungsfunktion für eine ausreichende Knicksicherheit zukommt. Insoweit handelt es sich auch beim Merkmal M3.4H1 um eine bekannte, übliche konstruktive Maßnahme, die der Fachmann im Rahmen einer Konstruktion nach herbrachten Regeln als naheliegende Kombination auch bei einem die übrigen Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruch 1H1 in der verteidigten Fassung nach dem Hilfsantrag 1 in naheliegender Kombination (s. o) aufweisenden Seil-Aufzug vorsehen wird.
5.3 Der gegenüber dem Schutzanspruch 1H1 nach Hilfsantrag 1 um die Merkmale M5.1H2 und M5.2H2 ergänzte Schutzanspruch 1H2 nach Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hinsichtlich der übrigen Merkmale gelten obige Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1H1 sinngemäß.
Für die in D7 beschriebene Ausführung der vibrationsdämpfenden Verbindung sind neben den Dämpfungselementen ("damping element 61, 62, 63") auch Zentrierbolzen ("pin 72") in einer Anordnung gezeigt - vgl. dort Figur 7 - die eine
seitliche Verschiebung der Maschinenkonsole verhindern, ohne hierbei Körperschall zu übertragen, weil sie mit deutlich sichtbar dargestelltem Spiel durch Bohrungen ("holes 75") der Anschlussteile geführt sind und somit die Funktion der Dämpfungselemente nicht beeinträchtigen. Dieser Stand der Technik zeigt nicht nur eine nach den Angaben der Merkmale M5.1H2 und M5.2H2 ausgeführte Verbindung, er belegt auch, was vom Fachmann beim Einbau von Dämpfungselementen in Verbindungen als allgemein üblich angesehen wird, und dass der Fachmann insoweit unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die im Gebrauchsmuster offenbarte technische Lehre praktisch zu verwirklichen. Der Fachmann, der eine vibrationsgedämpfte Verbindung entsprechend Merkmal M5HA anstrebt, wird diese Merkmale entsprechend diesem Vorbild im Rahmen einer fachmännischen Ausgestaltung in Erwartung des bekannten Vorteils auch bei einem die übrigen Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruch 1H2 in der verteidigten Fassung nach dem Hilfsantrag 2 in naheliegender Kombination (s. o.) aufweisenden Seil- Aufzug als geläufige Maßnahme ergänzend vorsehen.
5.4 Der im Wortlaut gegenüber dem Schutzanspruch 1H1 nach Hilfsantrag 1 um den Zusatz M2.1H3 ergänzte Schutzanspruch 1H3 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. Hinsichtlich der übrigen Merkmale gelten obige Ausführungen zum Gegenstand des Anspruchs 1H1 nach Hilfsantrag 1 sinngemäß.
Bereits bei dem in D1 beschriebenen Seil-Aufzug mit einer an den Schienenenden befestigten Maschinenkonsole - mit der ja die Nachteile einer eigenständigen Befestigung auf dem Boden eines gesonderten Maschinenraumes vermieden werden sollen (vgl. Seite 3, zweiter Absatz in D1 im Zusammenhang mit Figur 5) - verneint der Fachmann zwangsläufig die Notwendigkeit einer gesonderten Verbindung der Antriebsbaugruppe mit einer Schachtwand. Aus der Angabe, die auf Seite 4, Zeilen 5 bis 2 von unten enthalten ist, wonach die das Gebäude beaufschlagende Last verringert werden kann, kann ebenso wenig auf das Vorhandensein einer Verbindung geschlossen werden wie aus den Figuren 2 oder 3, die nach Auffassung der Antragsgegnerin im Bereich der Maschinenkonsole 21 eine Verbindung mit der Schachtwand zeigen sollen: So enthält die zeichnerische Darstellung der
Maschinenkonsole 21 im Kontext der Beschreibung betrachtet keine Offenbarung einer unmittelbaren mechanischen Verbindung der Maschinenkonsole mit der Schachtwand.
Im Übrigen kommt auch die aus D7 bekannte Anordnung ohne eine gesonderte Verbindung aus (vgl. dort Figur 7) die darüber hinaus der dort angestrebten Verhinderung einer Geräuschübertragung auf das Gebäude (vgl. Spalte 2, Zeilen 14 bis 21) abträglich wäre. Mithin umschreibt die ergänzte Formulierung M2.1H3 eine Anordnung, die der Fachmann, der eine vibrationsgedämpfte Verbindung entsprechend Merkmal 5HA anstrebt, bei einem die übrigen Merkmale des Gegenstands des Schutzanspruch 1H3 in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 3 in naheliegender Kombination (s. o.) aufweisenden Seilaufzug zwangsläufig für die Konstruktion vorsehen wird, um die Funktionsweise der vibrationsgedämpften Verbindung sicherzustellen.
5.5 Die auf den Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen rückbezogenen Unteransprüche teilen jeweils dessen Schicksal, da sie ebenfalls keinen erfinderischen Gehalt aufweisen.
III.
Nachdem sich die Beschwerde der Antragsgegnerin als erfolglos erweist, hat sie als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des patentamtlichen Löschungsverfahrens verbleibt es dagegen bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss, der insoweit weder abgeändert noch aufgehoben wird und daher Bestand hat.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde beruht ferner auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 ff. ZPO in entsprechender Anwendung.
Eisenrauch Krüger Baumgart
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