BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - V ZB 163/12
LG Hamburg 20. Juni 2012
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OLG Hamburg 8. August 2012
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BGH 18. September 2013
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EuGH 14. Mai 2014
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BGH 13. August 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt vor dem deutschen Gericht die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld auf einem in Deutschland belegenen Grundstück. Die Beklagte hat zuvor in Italien Klage erhoben, um die Wirksamkeit der Grundschuldabtretung und Sicherungszweckerklärung anzufechten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Aussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO, da das deutsche Gericht nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ausschließlich zuständig ist. Die Verfahren betreffen denselben Anspruch und dieselben Parteien im Sinne der EuGVVO. Ein Rechtsmissbrauchsausschluss der Aussetzung ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei ausschließlicher Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO ist eine Verfahrensaussetzung nach Art. 27 Abs. 1 EuGVVO unzulässig, auch wenn ein anderes Verfahren anhängig ist. Dies gilt insbesondere für Grundschuldvollstreckungen auf inländischem Grundstück.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - V ZB 163/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 163/12
    Entscheidungsdatum : 12. August 2014
    Amtliche Quelle :

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