BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - VII ZR 191/21
LG Köln 3. Juli 2018
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OLG Köln 3. Februar 2021
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BGH 8. Dezember 2021
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BGH 23. März 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Vergütung für Vorhaltekosten von Baugeräten infolge zusätzlicher und geänderter Leistungen bei der Schadstoffsanierung und dem Abbruch eines Justizvollzugsgebäudes. Streitgegenstand sind insbesondere Stillstandskosten aufgrund von Anordnungen nach VOB/B.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Vergütungsansprüche der Klägerin nach §§ 2 Abs. 5, 6 i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 4 VOB/B für Gerätestillstand infolge anordnungsbedingter Bauänderungen. § 6 Abs. 6 VOB/B ist keine abschließende Sonderregelung. Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach tatsächlichen Mehrkosten, wobei Ausführungen zur Höhe im Grundurteil unzulässig sind.

Praxishinweis
Bei Bauänderungen nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sind auch mittelbare bauzeitliche Mehrkosten wie Gerätestillstand nach §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B erstattungsfähig. Die Bemessung erfolgt anhand tatsächlicher Mehrkosten; Einigung über Berechnungsmethode ist erforderlich. Grundurteile dürfen keine Festlegungen zur Höhe enthalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 23.03.2022 - VII ZR 191/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VII ZR 191/21
    Entscheidungsdatum : 22. März 2022
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text