BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14
BAG 12. April 2016
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BAG 20. März 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Besetzung der Stelle der Bereichsleiterin KJM bei der Beklagten, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Eigentum der Landesmedienanstalten. Streitgegenstand ist die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG auf die Stellenbesetzung im Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt die grundrechtsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 33 Abs. 2 GG an, da sie öffentliche Aufgaben wahrnimmt und vollständig in öffentlichem Eigentum steht. Die Stelle der Bereichsleiterin KJM ist ein öffentliches Amt iSd. Art. 33 Abs. 2 GG, da sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Die Organisationsform der Beklagten und die mittelbare Außenwirkung der Tätigkeit sind unerheblich. Die Stelle war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht endgültig besetzt, sodass ein Anspruch der Klägerin auf Neubesetzung besteht.

Praxishinweis
Art. 33 Abs. 2 GG ist auch bei Stellen in öffentlich-rechtlichen Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit ausschließlich öffentlich-rechtlichen Gesellschaftern und öffentlichem Auftrag anzuwenden. Die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers ist durch die unbeschränkte Ausschreibung eingeschränkt. Eine endgültige Stellenbesetzung verhindert keinen Rechtsschutz, wenn die Besetzung befristet oder abordnungsgemäß erfolgt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 12.04.2016 - 9 AZR 673/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 673/14
Entscheidungsdatum : 11. April 2016
Amtliche Quelle :

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