BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - II ZB 7/16
KG 16. Februar 2016
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BGH 16. Mai 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist als Verein im Vereinsregister eingetragen und betreibt neun Kindertagesstätten. Das Amtsgericht leitete ein Löschungsverfahren nach § 395 FamFG ein, da der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 21, 22 BGB ausübe. Der Kläger ist als gemeinnützig nach §§ 51 ff. AO anerkannt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Löschung auf, da der Verein trotz wirtschaftlicher Betätigung als nichtwirtschaftlicher Idealverein im Sinne der §§ 21, 22 BGB anzusehen ist. Die wirtschaftliche Tätigkeit unterfällt dem Nebenzweckprivileg und dient ausschließlich der Verfolgung des ideellen, gemeinnützigen Zwecks (§ 55 AO). Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat Indizwirkung für die fehlende Ausrichtung auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Praxishinweis
Die Eintragung eines gemeinnützigen Vereins im Vereinsregister ist auch bei umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung nicht automatisch zu löschen, sofern diese dem ideellen Zweck zugeordnet und untergeordnet ist. Das Nebenzweckprivileg schützt die Rechtsform des Idealvereins trotz entgeltlicher Marktaktivitäten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - II ZB 7/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : II ZB 7/16
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2017
Amtliche Quelle :

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