BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 115/20
AG Köln 2. Oktober 2019
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LG Köln 14. Mai 2020
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BGH 12. November 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Duldung einer grenzüberschreitenden Außendämmung an der Giebelwand ihres Mehrfamilienhauses, die die Grundstücksgrenze um weniger als 0,25 m überschreitet. Die Beklagten lehnen ab; Streit besteht über die Duldungspflicht nach § 23a NachbarG NW.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verfassungsmäßigkeit und Gesetzgebungskompetenz des Landes NRW für § 23a NachbarG NW gemäß Art. 124 EGBGB. Die Norm regelt eine andere, nicht abschließend durch § 912 BGB erfasste Eigentumsbeschränkung zugunsten des Nachbarn, die auf nachträgliche Wärmedämmung abzielt und die Grundkonzeption des Bundesrechts wahrt. Das Berufungsgericht hat das Verwerfungsmonopol des BVerfG verletzt, indem es ohne Vorlage verfassungsrechtliche Zweifel selbst entschied.

Praxishinweis
§ 23a NachbarG NW verpflichtet Grundstückseigentümer zur Duldung nachträglicher Wärmedämmungen, sofern die Voraussetzungen der Norm eingehalten sind. Landesrechtliche Duldungspflichten für energetische Sanierungen sind verfassungskonform und von der konkurrierenden Bundesgesetzgebung nicht ausgeschlossen. Revisionen wegen Verfahrensfehlern sind zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 115/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 115/20
Entscheidungsdatum : 11. November 2021
Amtliche Quelle :

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