BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18
LG Frankfurt/Main 26. Oktober 2017
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OLG Frankfurt 6. September 2018
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BGH 27. Juli 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Suchmaschinenverantwortlicher die Auslistung von Suchergebnissen, die auf Presseartikel verweisen, welche ihn namentlich und mit Gesundheitsdaten im Zusammenhang mit seiner früheren Geschäftsführertätigkeit bei einer Wohlfahrtsorganisation darstellen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da Art. 17 DS-GVO (Recht auf Löschung) keine Auslistungspflicht begründet. Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der Meinungsfreiheit und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit erforderlich (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f, Art. 9 Abs. 2 Buchst. g, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO). Die Berichterstattung ist wahr, rechtmäßig und von fortdauerndem öffentlichem Interesse. Die Grundrechte der Beklagten, der Nutzer und der Inhalteanbieter überwiegen.

Praxishinweis
Suchmaschinenbetreiber haften eigenständig für die Datenverarbeitung, sind aber erst bei offensichtlicher Rechtsverletzung zur Auslistung verpflichtet. Das Recht auf Vergessenwerden ist stets gegen Meinungs- und Informationsfreiheit sowie wirtschaftliche Interessen abzuwägen. Ein Vorrang des Persönlichkeitsrechts besteht nicht automatisch bei Gesundheitsdaten oder Zeitablauf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 405/18
Entscheidungsdatum : 26. Juli 2020
Amtliche Quelle :

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