BAG, Urteil vom 17.03.2021 - 4 AZR 327/20
ArbG Dortmund 16. Oktober 2019
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LAG Hamm 14. Mai 2020
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BAG 17. März 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation, verlangt ab 1.1.2017 Eingruppierung nach Entgeltgruppe P 8 TVöD/VKA als Praxisanleiterin. Die Beklagte verweigert dies mit der Begründung, die Praxisanleitung werde nicht mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit ausgeübt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist für die Eingruppierung maßgeblich, ob mindestens die Hälfte der Tätigkeit das tarifliche Tätigkeitsmerkmal erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin besteht aus zwei organisatorisch getrennten Arbeitsvorgängen (Pflege vs. Praxisanleitung). Die Praxisanleitung erfolgt nur in einem deutlich geringeren Umfang als 50 % der Arbeitszeit.

Praxishinweis
Für die Eingruppierung nach P 8 TVöD/VKA ist eine mindestens hälftige Ausübung der Praxisanleitertätigkeit erforderlich. Eine zeitliche Trennung der Tätigkeiten begründet keine einheitliche Eingruppierung, auch wenn die Qualifikation vorliegt und Funktionsmerkmale betroffen sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 17.03.2021 - 4 AZR 327/20
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 327/20
    Entscheidungsdatum : 16. März 2021
    Amtliche Quelle :

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