BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 9/14
BGH 16. März 2015

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil wegen eines Dienstvergehens nach § 95 BNotO. Streitgegenstand sind unzulässige Auswärtsbeurkundungen außerhalb des Amtsbereichs (§ 10a BNotO) und die Berechtigung zur Entwurfsgebühr nach § 145 KostO.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das Dienstvergehen, da der Kläger ohne Vorliegen besonderer berechtigter Interessen (§ 10a Abs. 2 BNotO) außerhalb seines Amtsbereichs tätig wurde und die Anzeige verspätet erfolgte (§ 10a Abs. 3 BNotO). Die Geldbuße von 5.000 EUR ist verhältnismäßig. Entwurfsgebühren nach § 145 KostO setzen eine selbständige, isolierte Tätigkeit oder einen eigenständigen Auftrag voraus, was hier nicht vorliegt.

Praxishinweis
Auswärtsbeurkundungen bedürfen strenger Rechtfertigung durch besondere berechtigte Interessen. Entwurfsgebühren entstehen nur bei selbständigem Entwurfsauftrag, nicht bei Entwürfen als Vorbereitung zur Beurkundung. Verspätete Anzeige und vorsätzliches Handeln können zu erheblichen Geldbußen führen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - NotSt (Brfg) 9/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : NotSt (Brfg) 9/14
    Entscheidungsdatum : 16. März 2015
    Amtliche Quelle :

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