BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R
SG Gießen 4. Juni 2013
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LSG Hessen 15. Mai 2014
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BSG 11. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter (30 %) und Geschäftsführer einer GmbH, mit einem Anstellungsvertrag, der ihm ein Veto-Recht gegen Gesellschafterbeschlüsse einräumt. Die Beklagte stellt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitsförderung fest. Streit besteht über den sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Vorinstanzen auf und weist die Klage ab. Die Tätigkeit des Klägers ist als abhängige Beschäftigung versicherungspflichtig, da das schuldrechtlich eingeräumte, kündbare Veto-Recht keine gesellschaftsvertragliche Sperrminorität ersetzt. Wesentlich sind Weisungsgebundenheit und fehlende „kündigungsfeste“ Einflussmöglichkeiten (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

Praxishinweis
Ein schuldrechtlich eingeräumtes, außerordentlich kündbares Veto-Recht im Anstellungsvertrag begründet keine Selbstständigkeit. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung sind nur gesellschaftsvertraglich gesicherte Minderheitenrechte mit Sperrminorität von Bedeutung. Die Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände ist zu gewährleisten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 10/14 R
Entscheidungsdatum : 10. November 2015
Amtliche Quelle :

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