BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R
SG Frankfurt/Main 19. Juni 2013
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LSG Hessen 20. September 2013
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BSG 3. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, beantragt SGB II-Leistungen ab 1.2.2013. Der Beklagte lehnt ab mit Verweis auf § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II (Ausschluss bei Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche). Das LSG hebt den Ablehnungsbescheid auf, der Beklagte legt Revision ein.

Entscheidungsgründe
Das BSG hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unzureichende Feststellungen zum materiellen Aufenthaltsrecht des Klägers vorliegen. Die Anwendbarkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist offen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen materiellen Freizügigkeitsberechtigung oder eines anderen Aufenthaltsrechts. Die Prüfung des erlaubten Aufenthalts im Sinne des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) ist ebenfalls erforderlich.

Praxishinweis
Bei SGB II-Leistungen an Unionsbürger mit Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ist eine differenzierte Prüfung des materiellen Aufenthaltsrechts zwingend. Fehlen Feststellungen hierzu, ist Zurückverweisung geboten. Bei Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist Sozialhilfe nach SGB XII zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 59/13 R
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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