BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 651/13
LAG Düsseldorf 12. Juni 2013
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BAG 20. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Arbeitnehmer, berührt eine externe Mitarbeiterin sexuell und macht eine unangemessene Bemerkung. Die Beklagte kündigt außerordentlich fristlos. Der Kläger bestreitet Wiederholungsgefahr und hält eine Abmahnung für ausreichend. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt eine erhebliche Pflichtverletzung gem. § 7 Abs. 3 AGG und einen „an sich“ wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB dar. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist jedoch zumutbar, da eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht. Die Wiederholungsgefahr ist nicht erkennbar, insbesondere wegen erstmaliger Tat, Einsicht und Entschuldigung.

Praxishinweis
Sexuelle Belästigung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen, erfordert aber stets Einzelfallabwägung. Bei erstmaligem, einsichtigem Fehlverhalten ist eine Abmahnung regelmäßig vorzuschalten. Arbeitgeber müssen Verhältnismäßigkeit und Wiederholungsgefahr sorgfältig prüfen, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.11.2014 - 2 AZR 651/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 651/13
Entscheidungsdatum : 19. November 2014
Amtliche Quelle :

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